Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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gibt kein Gesetz, das den Ausschluss, der Prostituierten vom 
droit commun rechtfertigen kann. Eine andere Frage aber ist 
es, ob nicht doch gegenüber den Prostituisten besondere weiter- 
gehende Massregeln innerhalb des gemeinen Rechts möglich sind. 
Auf diese Frage werde ich noch unten zu sprechen kommen. 
II. Die Religionsfreiheit als Grenze der Polizeige- 
walt hat die Bedeutung, dass kein Bürger zu einer Handlung 
gezwungen werden darf, die dem Bekenntnis, das er unter Garantie 
der Verfassung ausübt, entgegen wäre. Daher ist jede polizeiliche 
Anordnung religiöser Handlungen unzulässig. So hat z. B. der 
Kassationshof wiederholt für unzulässig erklärt eine Verordnung, 
die allen Bürgern auferlegt, ihre Häuser für die äusseren 
Zeremonien des katholischen Gottesdienstes zu schmücken, sowie 
das Verbot, während der Fastenzeit Fleisch zum Verkauf auszu- 
legen!’, Anordnungen, die wie wir sahen, vor Proklamierung der 
Religionsfreiheit, im Polizeistaat als normale Ausübung der Polizei- 
gewalt erschienen. Die Religionsfreiheit steht jedoch nach der 
Rechtsprechung des Kassationshofes nicht entgegen der obrig- 
keitlichen Ueberwachung des (zottesdienstes und denjenigen 
Polizei- und Sicherheitsmassregeln ohne die diese Ueberwachung 
nicht wirksam sein könnte!®, Auf welchen Grundsätzen diese 
unterschiedliche Bewertung der Religionsfreiheit als Grenze der 
Polizeigewalt beruht, wird noch unten zu besprechen sein. 
III. Eine weitere Grenze ist der Polizei gesetzt durch das Prinzip 
der Gewerbefreiheit. Dies hat nicht die Bedeutung, dass 
jede polizeiliche Einschränkung des Gewerbebetriebes unzulässig 
ques 1828 p. 200 abgedruckte Botschaft des Direktoriums vom 17 nivose 
an 1lV, erkennt ausdrücklich an, dass die älteren Verordnungen betr. die Pro- 
stitution keine Geltung mehr haben. — Vgl. ferner zum obigen BATBIE 61, 
sowie neuerdings A. de MoRSIER, La police des moeurs en France et la 
campagne abolitionniste 1901 p. 19ss. und E. DoLL£fans, La police des 
moeurs 1903 p. 31ss. 
17 GRÜN 225, 372, BERTHELEMY 237, D. 403. 
18 GRÜN 90 ff., BLock 1067, 1774, D-S. 118.
	        
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