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zwischen ihr und der Polizeigewalt eine verschiedenartige.. Was
diese Verschiedenartigkeit bestimmt, wird später zu zeigen sein.
« Eingeschränkt ist die Gewerbefreiheit für gewisse gefährliche
Betriebe, etablissements dangereux, insalubres et incommodes.
Diesen gegenüber hat die Polizei weitergehende, im einzelnen
genau bestimmte Befugnisse, die im wesentlichen auf dem Dekret
vom 15. Oktober 1810 beruhen. Diese Betriebe sind namentlich
aufgeführt in einem tableau general, das durch Spezialdekrete in
bezug auf neue Industrien ergänzt wird. Sie bedürfen alle der
Genehmigung. Im übrigen sind sie in drei Klassen geteilt:
1. Betriebe, die wegen des von ihnen verbreiteten Geruchs oder
der von ihnen zu befürchtenden Unglücksfälle aus der Nähe der
Privatwohnungen entfernt gehalten werden müssen; 2. Manufak-
turen und Werkstätten, deren Entfernung von den Wohnungen
nicht unbedingt notwendig ist, die aber nur erlaubt werden können
unter der Bedingung, dass den benachbarten Eigentümern weder
Nachteil noch Schaden entsteht; 3. Betriebe, die ohne Nachteil in
der Nähe der Wohnungen bestehen können, aber der Aufsicht
der Polizei unterworfen bleiben müssen ?!. Die Bestimmungen
über etablissements insalubres können jedoch nicht durch poli-
zeiliche Anordnungen geändert oder erschwert werden, noch
weniger können sie durch Analogie auf andere Betriebe ausge-
dehnt?” werden, denn nur soweit es ausdrücklich im Gesetze be-
stimmt ist, ist die Gewerbefreiheit eingeschränkt, im übrigen
bleibt sie immer als Rechtsprinzip bestehen. Sie würde daher
verletzt werden durch jede polizeiliche Ausdehnung der Be-
schränkungen über den im Gesetz selbst festgesetzten Rahmen.
IV. Das Gesetz vom 30. Juni 1881 art. 1 bestimmt: „Oeffent-
liche Versammlungen sind frei. Sie können ohne vorhergängige
Erlaubnis stattfinden“. Damit ist de Versammlungsfrei-
?! R. DARESTE, La justice administrativeen France 2e &d. 1898 p. 493 ff.,
vgl. auch Brock 1327 ff.
?? Brock 2131, 1598.