Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 339 — 
heit begründet, die insofern eine Grenze der Polizeigewalt dar- 
stellt, als diese nicht mehr wie früher die Befugnis hat, schlecht- 
hin zu verbieten. Immerhin bleibt ihr noch die Befugnis, die 
Versammlungen, die ihr stets vorher angezeigt werden müssen, 
zu überwachen und bei Störungen oder Gewalttätigkeiten aufzu- 
lösen?®. Die Vereinsfreiheit ist geschützt durch das Gesetz vom 
l. Juli 1901, das die Befugnisse der Polizei gegenüber Vereinen 
im einzelnen regelt *. 
V. Die Pressfreiheit bildet ebenfalls eine Grenze der 
Polizeigewalt. Die Rechtslage der Presse ist jetzt durch Gesetz 
vom 29. Juli festgestellt. Dies Gesetz, das den Titel führt „sur 
la liberte de la presse“ hat auch die Befugnisse der Polizei ge- 
genüber der Presse umgrenzt, indem es die Repressivmassregeln 
ganz der Polizei entzogen und der Justiz übertragen, die Ueber- 
wachungsmassnahmen aber, zu denen die Polizei befugt ist, ge- 
nau bestimmt hat. Um die polizeiliche Ueberwachung zu er- 
möglichen, sind den Herausgebern von Druckschriften gewisse 
Verpflichtungen auferlegt. Diese sind z. T. allgemeiner Art: 
a) Angabe von Namen und Adresse des Druckers, b) depöt 
legal mit Angabe der Auflage; z. T. bestehen sie nur für pe- 
riodisch erscheinende Druckschriften. a) Anzeige (döclaration 
d’existence), b) depöt special, c) Bezeichnung eines verantwort- 
lichen Redakteurs?®. — Da die Pressfreiheit nicht nur die Frei- 
heit umfasst, seine Meinung im Druck niederzulegen, sondern auch 
die Freiheit, diesen Druck zu verbreiten, so ergibt sich aus ihr 
auch eine Freiheit der Kolportage und des Plakatierens. Erstere 
hatte früher polizeiliche Anordnungen als unzulässig erscheinen 
lassen, welche die Art und Weise des Ausrufens der Zei- 
tungen regeln wollten. Da aber eine derartige Regelung im 
Interesse der öffentlichen Ordnung nicht zu entbehren war, sind 
  
”® Näheres vgl. BERTHELEMY 277 f. 
”* Näheres vgl. BERTHELEMY 297 ft. 
°®° BERTHELEMY 285 f., BLock 2207 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.