Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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polizeiliche Vorschriften, die die Art der Bewirtschaftung von 
(“rundstücken bestimmen, die anordnen, dass die Aehrenlese 
durch den Eigentümer zu Gunsten der Armen unterbleiben soll 
die dem Eigentümer zu bestimmter Zeit das Betreten seines 
Weinbergs untersagen, die den Ersatz von Strohdächern durch 
feuersichere Dächer gebieten. Ebenso wird eine polizeiliche An- 
ordnung wegen Verletzung des Eigentums ungesetzlich, wenn sie 
entweder direkt oder indirekt seine Existenz ausser acht lässt, 
oder die Art seiner Ausübung beschränkenden Regeln unterwirft. 
So ist unzulässig das Gebot an den Eigentümer einer Badean- 
stalt den Graben, in dem das Wasser in einen nahen Teich ab- 
läuft, durch einen gepflasterten und gemauerten Abzugskanal zu 
ersetzen, wenn der Bau dieses Kanals auf dem Eigentum Dritter 
stattfinden müsste. Unzulässig ist ferner die Anordnung an 
einen Eigentümer, einen Zaun auf seinem Grund und Boden zu 
entfernen, weil dieser den Nachbar im freien Genuss seines 
Eigentums oder Weiderechts stört. Andererseits aber hat man 
für zulässig gehalten das Verbot, die Häuser mit Strohdächern 
zu bedecken; [dieses greift nicht, wie das Grebot des Entfernens 
der Strohdächer, in ein „wohlerworbenes Recht“ (droit acquls) 
ein], das Gebot der Schliessung eines Grundstücks nach der 
Strasse, das Verbot des Schweine- und Geflügelhaltens in der 
Stadt?%, Also auch hier wieder die zweifache Beurteilung. Die 
französische Jurisprudenz hält es für „unmöglich, von vornherein 
Regeln aufzustellen über den Ausgleich der beiden gegenüber- 
stehenden Rechte“, der Freiheit des Einzelnen, und der Polizei- 
gewalt. Wir werden noch sehen, ob solche Regeln nicht doch 
vorhanden sind. 
Verwandt mit dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des 
Eigentums ist der der Unverletzlichkeit der Wohnung: droit de 
” GRÜN 233 £., 265; D. 406; A. Mo@ror, 61, 107s., 408; Le Poittevin, 
Dictionnaire-formulaire de la simple police 1904—1906, p. 602; D-S. 92; 
LAGARDE 18, 24. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 3, 24
	        
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