Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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haltenen Grundsatz, dass die Polizei zu keinerlei Eingriffen in 
das Privatleben befugt ist, wo nicht das öffentliche Interesse diese 
gebietet, hat das französische Recht Ausdruck gegeben in dem 
Rechtssprichwort: la vie privee doit ötre muree. 
Bei dem Prinzip der Oeffentlichkeit als Grenze der Polizei- 
gewalt kommt die Oefientlichkeit in Betracht hauptsächlich als 
rein örtlicher Begriff: no. 3 der polizeilichen Befugnisse 
nach dem Gesetz von 1884. „Die Handlungen, die sich auf 
lieux publics abspielen“, so deduziert die Jurisprudenz, „sind mit 
aller Notwendigkeit der Obrigkeit unterworfen, die die Aufgabe 
hat, die Ordnung daselbst aufrecht zu erhalten. Wer in die 
Strasse herabsteigt, unterwirft sich damit der Strassenpolizei und 
dieses Recht der Polizei begreift in seiner Allgemeinheit alle 
Massregeln in sich, die die Verordnungsgewalt innerhalb der durch 
Gesetz gezogenen Grenzen im öffentlichen Interesse anordnet“. 
(GIRON.) 
Auf demselben Grundsatze beruht die Zulässigkeit gewisser 
polizeilicher Anordnungen, die, wenn die zu regelnden Hand- 
lungen nicht an einem endroit public stattfänden, als Verletzungen 
der Gewerbefreiheit unzulässig wären. Wir haben schon 
bei dem Dienstmann- und Abfuhrgewerbe gesehen, dass sie der 
Wirkung nach vollständig monopolisiert werden können. Ebenso 
können die Schauerarbeiten in den öffentlichen Hafenanlagen 
allen Personen untersagt werden, die nicht der von der Polizei- 
behörde gegründeten compagnie de crocheteurs angehören, während 
für Arbeiten auf privatem Gebiet derartige einschränkende Be- 
stimmungen unzulässig wären®®. In gleicher Weise kommt ım 
preussischen Recht der Grundsatz der örtlichen Oeffentlichkeit ın 
Betracht für die Begründung und Begrenzung der Polizeigewalt. 
Hier ist ebenfalls eine bis zu vollständiger Monopolisierung 
gehende Regelung des Dienstmannsgewerbes zulässig auf Grund 
3 D. 510.
	        
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