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haltenen Grundsatz, dass die Polizei zu keinerlei Eingriffen in
das Privatleben befugt ist, wo nicht das öffentliche Interesse diese
gebietet, hat das französische Recht Ausdruck gegeben in dem
Rechtssprichwort: la vie privee doit ötre muree.
Bei dem Prinzip der Oeffentlichkeit als Grenze der Polizei-
gewalt kommt die Oefientlichkeit in Betracht hauptsächlich als
rein örtlicher Begriff: no. 3 der polizeilichen Befugnisse
nach dem Gesetz von 1884. „Die Handlungen, die sich auf
lieux publics abspielen“, so deduziert die Jurisprudenz, „sind mit
aller Notwendigkeit der Obrigkeit unterworfen, die die Aufgabe
hat, die Ordnung daselbst aufrecht zu erhalten. Wer in die
Strasse herabsteigt, unterwirft sich damit der Strassenpolizei und
dieses Recht der Polizei begreift in seiner Allgemeinheit alle
Massregeln in sich, die die Verordnungsgewalt innerhalb der durch
Gesetz gezogenen Grenzen im öffentlichen Interesse anordnet“.
(GIRON.)
Auf demselben Grundsatze beruht die Zulässigkeit gewisser
polizeilicher Anordnungen, die, wenn die zu regelnden Hand-
lungen nicht an einem endroit public stattfänden, als Verletzungen
der Gewerbefreiheit unzulässig wären. Wir haben schon
bei dem Dienstmann- und Abfuhrgewerbe gesehen, dass sie der
Wirkung nach vollständig monopolisiert werden können. Ebenso
können die Schauerarbeiten in den öffentlichen Hafenanlagen
allen Personen untersagt werden, die nicht der von der Polizei-
behörde gegründeten compagnie de crocheteurs angehören, während
für Arbeiten auf privatem Gebiet derartige einschränkende Be-
stimmungen unzulässig wären®®. In gleicher Weise kommt ım
preussischen Recht der Grundsatz der örtlichen Oeffentlichkeit ın
Betracht für die Begründung und Begrenzung der Polizeigewalt.
Hier ist ebenfalls eine bis zu vollständiger Monopolisierung
gehende Regelung des Dienstmannsgewerbes zulässig auf Grund
3 D. 510.