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des 8 37 der Gewerbeordnung, wodurch den Ortspolizeibehörden
die Regelung des Gewerbes derjenigen Personen, welche auf
öffentlichen Strassen ihre Dienste anbieten, überlassen ist; auch
die Regelung des Abfuhrgewerbes wurde früher auf denselben
(Grundsatz gestützt?‘ Der Grundsatz der Oefientlichkeit ist ım
französischen Recht so stark, dass, wo er in Frage kommt, die
Grenzen der Polizeigewalt durch ihn weiter ausgedehnt werden,
alsim preussischen Recht. Wie bereits erwähnt, kann im allgemeinen
den Händlern nicht verboten werden, anders als an bestimmten
Plätzen, z. B. in der Markthalle, zu verkaufen. Während nun
im preussischen Recht diese Beschränkung der Polizeigewalt nach
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts auch gegenüber
Strassenhändlern gilt, ist dies im französischen Recht nicht der
Fall: der Verkauf an öffentlichen Orten kann auf den Markt
beschränkt werden. Selbstverständlich ist es zulässig, aus
strassenpolizeilichen Gründen zur Vermeidung von Störungen des
Verkehrs den Strassenhandel an bestimmten Plätzen zu unter-
sagen 3% und andererseits den Markthändlern auf dem Markte ihre
Plätze anzuweisen, ebenso können nach beiden Rechten Anord-
nungen über das Verhalten der Markthändler auf dem Markte
ergehen und z. B. das öffentliche Ausrufen und Versteigern da-
selbst untersagt werden 3’. Hier ist aber überall nur die Oeffent-
3% Jetzt wird sie damit begründet, dass die Abfuhr, indem sie von der
Gemeinde übernommen und in die Hand eines Unternehmers gegeben wird.
„zu einer Gemeindeungelegenheit gemacht und dadurch aus dem Bereich
der gewerblichen Tätigkeit überhaupt ausgeschieden ist“; sie wird somit
a einem Bestandteil der öffentlichen Ordnung und dadurch Gegenstand der
Polizei, Vgl. AnscHütz im Verw.-Arch. Bd. VI S. 644, 642 f., LINDEMANN,
Polizeiverordnungen 1904, 8, 80, 102 £.
» E. v. 17. September 1891 (XXI, 343); vgl. auch BIERMANN, Privat-
recht und Polizei in Preussen 1897 8. 115; anders jedoch Kammergericht
Ev. 18, Juli 1885 (Pr. Verw.Bl. Jahrg. 8 8. 255); Grün 294 fi., 232
D-S, 120.
” LEPINE 23, BIERMANN 105, vgl. jedoch die bei LINDEMANN 77 an-
gegebenen Entscheidungen.
”” D-8, 120, 122, MoGror 186 f., BIERMANN 113.