Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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des 8 37 der Gewerbeordnung, wodurch den Ortspolizeibehörden 
die Regelung des Gewerbes derjenigen Personen, welche auf 
öffentlichen Strassen ihre Dienste anbieten, überlassen ist; auch 
die Regelung des Abfuhrgewerbes wurde früher auf denselben 
(Grundsatz gestützt?‘ Der Grundsatz der Oefientlichkeit ist ım 
französischen Recht so stark, dass, wo er in Frage kommt, die 
Grenzen der Polizeigewalt durch ihn weiter ausgedehnt werden, 
alsim preussischen Recht. Wie bereits erwähnt, kann im allgemeinen 
den Händlern nicht verboten werden, anders als an bestimmten 
Plätzen, z. B. in der Markthalle, zu verkaufen. Während nun 
im preussischen Recht diese Beschränkung der Polizeigewalt nach 
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts auch gegenüber 
Strassenhändlern gilt, ist dies im französischen Recht nicht der 
Fall: der Verkauf an öffentlichen Orten kann auf den Markt 
beschränkt werden. Selbstverständlich ist es zulässig, aus 
strassenpolizeilichen Gründen zur Vermeidung von Störungen des 
Verkehrs den Strassenhandel an bestimmten Plätzen zu unter- 
sagen 3% und andererseits den Markthändlern auf dem Markte ihre 
Plätze anzuweisen, ebenso können nach beiden Rechten Anord- 
nungen über das Verhalten der Markthändler auf dem Markte 
ergehen und z. B. das öffentliche Ausrufen und Versteigern da- 
selbst untersagt werden 3’. Hier ist aber überall nur die Oeffent- 
3% Jetzt wird sie damit begründet, dass die Abfuhr, indem sie von der 
Gemeinde übernommen und in die Hand eines Unternehmers gegeben wird. 
„zu einer Gemeindeungelegenheit gemacht und dadurch aus dem Bereich 
der gewerblichen Tätigkeit überhaupt ausgeschieden ist“; sie wird somit 
a einem Bestandteil der öffentlichen Ordnung und dadurch Gegenstand der 
Polizei, Vgl. AnscHütz im Verw.-Arch. Bd. VI S. 644, 642 f., LINDEMANN, 
Polizeiverordnungen 1904, 8, 80, 102 £. 
» E. v. 17. September 1891 (XXI, 343); vgl. auch BIERMANN, Privat- 
recht und Polizei in Preussen 1897 8. 115; anders jedoch Kammergericht 
Ev. 18, Juli 1885 (Pr. Verw.Bl. Jahrg. 8 8. 255); Grün 294 fi., 232 
D-S, 120. 
” LEPINE 23, BIERMANN 105, vgl. jedoch die bei LINDEMANN 77 an- 
gegebenen Entscheidungen. 
”” D-8, 120, 122, MoGror 186 f., BIERMANN 113.
	        
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