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sind, ihre Wiederherstellung untersagt wird®. Da in der Stadt
die Oeffentlichkeit immer gegeben ist, kann die Anzeige jedes
Baues verlangt werden*‘. Andererseits können auf dem Lande
Eigentumsbeschränkungen als Massregeln der police rurale er-
gehen, wenn die betreffenden Grundstücke an öffentliche und
jederzeit der Benutzung frei stehende Wege grenzen, oder wenn
sie selbst dem Verkehr geöffnet sind; so können z. B. Siche-
rungsmassregeln bei offenen Schöpfbrunnen angeordnet werden,
wenn diese auf einem privaten Grundstücke liegen, das dem all-
gemeinen Verkehr, sei es auch als Enklave oder nur auf Grund
des Rechtes zur allgemeinen Weide, zu jeder Zeit geöffnet ist?‘
Dieselben Grundsätze gelten im allgemeinen auch im preussischen
Recht. Auch hier sieht man polizeiliche Beschränkungen des
Eigentums zum Schutze des ungestörten Rechtsgenusses des
Nachbarn für unzulässig, zum Schutze des öffentlichen Verkehrs
auf den Strassen für zulässig an: für ungesetzlich ist erklärt
worden das Verbot einer Umwehrung eines Grundstücks aus dem
Grunde, weil sie eine dem Nachbargrundstück schädliche Be-
schattung desselben zur Folge hat, für gesetzlich die Anordnung
der Schliessung eines an eine Öffentliche Strasse grenzenden
Grundstücks *.
Zu den öffentlichen Orten im Sinne des französischen Rechts
gehören nun aber ausser den öffentlichen Strassen, Flüssen u.s.w.,
auch alle andern Orte oü il se fait de grands rassemblements
d’hommes. Hierher gehören, wie schon erwähnt, die Kirchen,
hierher gehören ferner Theater, Gast- und Wirtshäuser. Diese
#5 LAGARDE 21; es ist nur zulässig die Wiederherstellung zu unter-
sagen, nicht schlechthin die Unterdrückung anzuordnen; dies wäre eine
Verletzung des Eigentums, vgl. oben das Beispiel der Strohdächer.
*° MoGEOT 144.
#7 D.S. 98.
«# OVG. 13. Mai 1901 (XXXIX, 278) und 30. Januar 1895 (Pr.V.Bl.
XVI, 413); vgl. jedoch die schwerwiegenden von BIERMANN S. 177 gegen
letztere Entscheidung erhobenen Bedenken.