Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Häuser sind für das französische Recht maisons publiques, sie 
gelten polizeirechtlich als öffentliche und man hat sie daher auch 
wohl als polizeiöffentliche bezeichnet. Die besonderen Befugnisse 
der Polizei diesen Häusern gegenüber beruht auf dem Gesetz 
vom 12. Messidor des Jahres IV, das sie besonders aufzählt, und 
den allgemeinen Bestimmungen des Munizipalitätsgesetzes, das 
der Polizei die Sorge für Aufrechterhaltung der Ordnung an 
den öffentlichen Orten überträgt. Die Besonderheit in der poli- 
zeirechtlichen Stellung der maisons publiques zeigt sich in folgen- 
der Weise. 
1. Im allgemeinen schliesst das droit de domicile das Recht 
der Polizei, private Häuser zu betreten, aus, und gibt es, wie 
oben gesagt, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Bei 
den maisons publiques ist der Polizei der Eintritt jederzeit ge- 
stattet. Dabei wird aber der Grundsatz der Oeffentlichkeit streng 
durchgeführt: einerseits geht der Charakter des „öffentlichen“ 
Hauses in dem Augenblick, wo das Etablissement geschlossen 
wird und das Publikum keinen Eintritt mehr hat, verloren und 
mit ihr die Eintrittsbefugnis der Polizei: le droit commun reprend 
son empire et le lieu public devient un asile inviolable. An- 
dererseits sind die besonderen Befugnisse der Polizei nur da ge- 
geben, wo die „Öeffentlichkeit“ ganz unzweifelhaft feststeht; so 
sind z. B. Häuser, die notorisch der Unzucht dienen, polizei- 
öffentlich ; solche, bei denen dieser Zweck nicht ganz sicher fest- 
steht, geniessen den Schutz des privaten Hausfriedens und dürfen 
daher nur unter den gewöhnlichen Voraussetzungen von der Poli- 
zei betreten werden *°. 
2. Die Polizeiöffentlichkeit äussert sich ferner darin, dass 
den Inhabern der maisons publiques durch polizeiliche Anordnung 
ein besonderes Verhalten zur Pflicht gemacht werden kann und 
zwar in viel grösserem Umfange, als dies gegenüber anderen 
  
4 BatBıE 79, GRÜN 93.
	        
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