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ist. Im modernen Staatsrecht besteht keine allgemeine
Polizeidienstpflicht®?, sondern es ist ein Grundsatz des Polizei-
rechts, dass die Polizei von dem Einzelnen nicht mehr verlangen
darf, als dass er selbst nicht stört. Daher kann die Polizei die
Aufhebung einer Störung nur von dem verlangen, der stört, nicht
von jedem beliebigen. Die Auflage einer Meldepflicht würde
also, wie OÖ. MAYER ausführt, „nur geschehen können auf Grund-
lage einer allgemeinen Verdächtigkeit der betroffenen Haus-
haltungen, wie sie gegenüber dem Gewerbebetrieb der Gast- und
Logierhäuser bestehen mag“ %.
b) Noch weitere Pflichten kann die Polizei den Inhabern
der maisons publiques auferlegen. Es kann ihnen befohlen werden,
an ihrem Hause ein Schild mit bestimmten Angaben anzu-
hringen®®. Ferner kann den Gastwirten insbesondere die Anzeige
von Krankheiten usw. zur Pflicht gemacht werden. Es kann
ihnen die Aufnahme gewisser Personen, wie Vagabunden, Dirnen
ı. dergl. untersagt werden. Sie können verpflichtet werden nicht
nur selbst die Polizeistunde einzuhalten, sondern auch über deren
Beobachtung durch die Gäste zu wachen®. Die Eröffnung von
Billards kann an vorherige polizeiliche Erlaubnis gebunden
werden”. Besonders zahlreich sind endlich die Beschränkungen,
die den Theaterinhabern im öffentlichen Interesse auferlegt werden
können, ohne dass darin eine Verletzung der Theaterfreiheit ge-
sehen wird. So kann die Stunde bestimmt werden, zu der das
Theater geöffnet und geschlossen werden kann und muss. Es
kann verboten werden, mehr Billets auszugeben als Plätze da
sınd; angeordnet, dass während der ganzen Dauer der Vor-
stellung die Verbindungstüren zu den Kulissen und Schau-
53 Vgl. WOLZENDORFF, „Polizeidienstpflicht“ Verw.Arch. 1907 S. 563 ft.
5+ O. MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 1895 I S. 270 Anm. 15.
5 BLock 1773.
5 Bock 1773 f., LAGArDR 19, Le Poıttevin 91.
>” MoGEo'r 63.