Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 351 — 
ist. Im modernen Staatsrecht besteht keine allgemeine 
Polizeidienstpflicht®?, sondern es ist ein Grundsatz des Polizei- 
rechts, dass die Polizei von dem Einzelnen nicht mehr verlangen 
darf, als dass er selbst nicht stört. Daher kann die Polizei die 
Aufhebung einer Störung nur von dem verlangen, der stört, nicht 
von jedem beliebigen. Die Auflage einer Meldepflicht würde 
also, wie OÖ. MAYER ausführt, „nur geschehen können auf Grund- 
lage einer allgemeinen Verdächtigkeit der betroffenen Haus- 
haltungen, wie sie gegenüber dem Gewerbebetrieb der Gast- und 
Logierhäuser bestehen mag“ %. 
b) Noch weitere Pflichten kann die Polizei den Inhabern 
der maisons publiques auferlegen. Es kann ihnen befohlen werden, 
an ihrem Hause ein Schild mit bestimmten Angaben anzu- 
hringen®®. Ferner kann den Gastwirten insbesondere die Anzeige 
von Krankheiten usw. zur Pflicht gemacht werden. Es kann 
ihnen die Aufnahme gewisser Personen, wie Vagabunden, Dirnen 
ı. dergl. untersagt werden. Sie können verpflichtet werden nicht 
nur selbst die Polizeistunde einzuhalten, sondern auch über deren 
Beobachtung durch die Gäste zu wachen®. Die Eröffnung von 
Billards kann an vorherige polizeiliche Erlaubnis gebunden 
werden”. Besonders zahlreich sind endlich die Beschränkungen, 
die den Theaterinhabern im öffentlichen Interesse auferlegt werden 
können, ohne dass darin eine Verletzung der Theaterfreiheit ge- 
sehen wird. So kann die Stunde bestimmt werden, zu der das 
Theater geöffnet und geschlossen werden kann und muss. Es 
kann verboten werden, mehr Billets auszugeben als Plätze da 
sınd; angeordnet, dass während der ganzen Dauer der Vor- 
stellung die Verbindungstüren zu den Kulissen und Schau- 
53 Vgl. WOLZENDORFF, „Polizeidienstpflicht“ Verw.Arch. 1907 S. 563 ft. 
5+ O. MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 1895 I S. 270 Anm. 15. 
5 BLock 1773. 
5 Bock 1773 f., LAGArDR 19, Le Poıttevin 91. 
>” MoGEo'r 63.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.