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spielerlogen geschlossen sind. Es kann verboten werden, dass
die Schauspieler Zusätze zu ihrer Rolle machen. Es ist sogar
dem Direktor auferlegt worden, einen Schauspieler wiederzu-
berufen oder zu entlassen, wenn dessen Gehen oder Bleiben
Ursache von Störungen der Ordnung im Zuschauerraum wird ?®,
Diese Massregel ist jedoch wohl zu weitgehend, sicher aber kann
in diesem Falle die Schliessung des Theaters angeordnet werden.
Ferner kann den Theaterdirektoren auferlegt werden unter ihrer
eigenen Verantwortlichkeit eine private Feuerwehr anzustellen.
Alle diese polizeilichen Befugnisse sind streng an den Grundsatz
der Oeffentlichkeit gebunden: rein private Theater, so gross auch
ihr Zuschauerkreis sein mag, sind keinerlei polizeilicher Be-
schränkung unterworfen, doch fallen sie unter diese, sobald sie
einen öffentlichen Charakter annehmen °®,
Bisher kam die Oeffentlichkeit lediglich in örtlichem
Sinne in Betracht. Sie ist aber daneben auch noch im all-
gemeineren (politischen) Sinne von Bedeutung in dem Gegen-
satz des Öffentlichen oder allgemeinen Interesses zu dem Interesse
des Einzelnen. Nur ersteres ist Gegenstand der Polizei, nach
französischem Rechte ebenso wie nach preussischem%. Daher
treten die, übrigens durch Gesetz genau umschriebenen, Befugnisse
der Polizei zu Massnahmen gegenüber einsturzdrohenden Ge-
bäuden nur dann ein, wenn das fragliche Gebäude an einer
öffentlichen Strasse steht. Denn nur dann liegt ein öffentliches,
allgemeines Interesse vor wegen der Gefährdung der sich auf den
Strassen bewegenden Allgemeinheit. Der Schutz der Einzelnen,
die sich im Innern eines Hauses befinden, wird vom französischen
Recht, ebenso wie bei den oben angeführten Fragen, nicht als
68 Im älteren preussischen Recht wurde eine derartige Massregel für
zulässig erachtet, vgl. das Ministerialreskript v. 8. Mai 1824 bei RÖNNE-
Sımon Bd. 2 S. 383.
5? MoGeEoT 419, BLOocK 2481 f., GRÜN 9.
6° Vgl. GERLAND im Pr. V.Bl. XXVIU, 177 £.