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übrigen sind ihnen gegenüber zahlreiche Beschränkungen möglich,
die allen anderen Bürgern gegenüber als Verletzung der persön-
lichen Freiheit unzulässig wären. So wird es ihnen verboten,
bestimmte Strassen aufzusuchen, zu bestimmten Stunden auszu-
gehen, auf der Strasse stehen zu bleiben und dergl. mehr; so
können sie in der Wahl des Wohnsitzes in einer Weise beschränkt
werden, die andern Personen gegenüber unzulässig wäre; es kann
ihnen der Zuzug in eine Gemeinde untersagt werden, während
umgekehrt anderen Frauen gegenüber die Erlaubnis zum Zuzug
in eine Gemeinde von dem Nachweis der honnötete nicht ab-
hängig gemacht werden kann®. Die aussergewöhnlichen Be-
fugnisse der Polizeigewalt erstrecken sich zum Teil auch auf
die Personen, die durch die Verbindung, in die sie mit den
Prostituierten treten, indem sie ihnen z.B. Wohnung geben, an
der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit durch
die Prostitution teilnehmen. So haben wir schon gesehen, dass
den Wirten die Beherbergung von Dirnen untersagt werden kann,
ebenso kann an alle Vermieter schlechthin ein Verbot, eventuell
mit Erlaubnisvorbebalt, der Beherbergung von Dirnen ergehen.
Nur zeigt sich hier wieder die besondere Ausdehnung der Polizei-
gewalt den maisons publiques gegenüber darin, dass die berufs-
mässigen Vermieter sich nicht mit der Unkenntnis jener Eigen-
schaft der beherbergten Frauensperson exkulpieren können,
während es privaten Vermietern gegenüber als ein gesetzwidriger
Eingriff in die Freiheit des Eigentums erscheint, wenn ihnen ver-
boten wird, Frauen zu beherbergen, die nicht erst den Nachweis
der honnötete erbracht haben ®.
Eine Folge des Prinzips der Oeffentlichkeit ist es, wie wir
gefunden haben, dass die Polizei nur Zwecke zu verfolgen hat,
die die Oeffentlichkeit, die Allgemeinheit interessieren: il faut
yu’elle statue dans un interet general. Weil nun aber die polizel-
e8 Brock, S. 1082 f., D-S. 130.
68 BLOock, S. 1773; LAGARDE 19; PoıtTkvin 91; D-S. 130.