Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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übrigen sind ihnen gegenüber zahlreiche Beschränkungen möglich, 
die allen anderen Bürgern gegenüber als Verletzung der persön- 
lichen Freiheit unzulässig wären. So wird es ihnen verboten, 
bestimmte Strassen aufzusuchen, zu bestimmten Stunden auszu- 
gehen, auf der Strasse stehen zu bleiben und dergl. mehr; so 
können sie in der Wahl des Wohnsitzes in einer Weise beschränkt 
werden, die andern Personen gegenüber unzulässig wäre; es kann 
ihnen der Zuzug in eine Gemeinde untersagt werden, während 
umgekehrt anderen Frauen gegenüber die Erlaubnis zum Zuzug 
in eine Gemeinde von dem Nachweis der honnötete nicht ab- 
hängig gemacht werden kann®. Die aussergewöhnlichen Be- 
fugnisse der Polizeigewalt erstrecken sich zum Teil auch auf 
die Personen, die durch die Verbindung, in die sie mit den 
Prostituierten treten, indem sie ihnen z.B. Wohnung geben, an 
der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit durch 
die Prostitution teilnehmen. So haben wir schon gesehen, dass 
den Wirten die Beherbergung von Dirnen untersagt werden kann, 
ebenso kann an alle Vermieter schlechthin ein Verbot, eventuell 
mit Erlaubnisvorbebalt, der Beherbergung von Dirnen ergehen. 
Nur zeigt sich hier wieder die besondere Ausdehnung der Polizei- 
gewalt den maisons publiques gegenüber darin, dass die berufs- 
mässigen Vermieter sich nicht mit der Unkenntnis jener Eigen- 
schaft der beherbergten Frauensperson exkulpieren können, 
während es privaten Vermietern gegenüber als ein gesetzwidriger 
Eingriff in die Freiheit des Eigentums erscheint, wenn ihnen ver- 
boten wird, Frauen zu beherbergen, die nicht erst den Nachweis 
der honnötete erbracht haben ®. 
Eine Folge des Prinzips der Oeffentlichkeit ist es, wie wir 
gefunden haben, dass die Polizei nur Zwecke zu verfolgen hat, 
die die Oeffentlichkeit, die Allgemeinheit interessieren: il faut 
yu’elle statue dans un interet general. Weil nun aber die polizel- 
e8 Brock, S. 1082 f., D-S. 130. 
68 BLOock, S. 1773; LAGARDE 19; PoıtTkvin 91; D-S. 130.
	        
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