Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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liche Anordnung nur Dinge zu regeln hat, die die Allgemeinheit 
berühren, so muss sie sich auch in der Regel an die Allgemein- 
heit wenden, sie muss das gesamte Publikum in gleicher Weise 
verpflichten. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: 1) Wenn 
die Polizei einmal eine allgemeine Anordnung im Interesse der 
Allgemeinheit getroffen hat, so darf sie nicht durch besondere 
Anordnung im Interesse eines Einzelnen diesen von der allge- 
meinen Verbindlichkeit ausschliessen. Es ist der Polizeibehörde 
nicht gestattet, Einzelnen das zu erlauben, was sie ohne Unter- 
schied allen verboten hat. Die polizeilichen Anordnungen sind 
vielmehr ebenso bindend für die erlassende Behörde als für den 
Bürger, solange sie nicht von ihr selbst oder höheren Behörden 
durch gleichfalls allgemeine Anordnung aufgehoben oder abge- 
ändert worden sind. Die Polizeigerichte würden daher den einem 
Einzelnen erteilten Dispens als rechtsungültig unbeachtet lassen 
und zu einer Verurteilung gemäss dem allgemeinen Verbot ge- 
langen müssen’®. — 2) Die Polizei hat in der Regel nur all- 
gemeine Anordnungen an die Allgemeinheit zu erlassen, nicht 
individuelle an Einzelne. — Die Regel, dass die polizeilichen 
Anordnungen in allgemeiner Weise geschehen sollen, hat jedoch 
keine unbedingte Gültigkeit, ihre Gültigkeit ist vielmehr bedingt 
Jurch das Vorhandensein des allgemeinen Interesses, das allein 
ein unbedingtes Prinzip für die Kompetenz der Polizeigewalt 
darstellt. Daher ergeben sich für die zwei aufgestellten Folge- 
sätze jener Regel folgende Modifikationen. Zu 1: Es ist möglich, 
dass einerseits im allgemeinen Interesse allgemeine Anordnungen 
nötig erscheinen, dabei sich aber andererseits gleichzeitig die 
Perspektive eröffnet, dass für gewisse Fälle oder gewisse Personen 
das polizeiliche Interesse, d. h. also das Interesse der Allgemein- 
heit, die in der allgemeinen Anordnung enthaltene Freiheits- 
beschränkung nicht erforderlich, oder sogar nicht wünschenswert 
macht. Für derartige Eventualitäten besteht eine Ausnahme von 
” Vgl. unten S. 390 und die dort Zitierten. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 3. 25
	        
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