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lässig, wie bereits erwähnt, das Verbot, eine Quelle abzuleiten
nur dadurch der Gemeindeschule das billige Wasser zu erhalten,
unzulässig die Anordnung irgendwelcher Taxen für die Benutzung
von Gemeindeeigentum , wie Markthalle, Gemeindesandbruch,
(semeindeweide u. dgl. Unzulässig sind ferner folgende polizei-
liche Anordnungen: das baupolizeiliche Verbot in einem be-
stimmten Stadtteil über eine bestimmte Höhe zu bauen, wenn
(damit nur bezweckt wurde dem collöge municipal die Lichtzu-
fuhr zu erhalten; die Bestimmung, dass Personen, die über eine
bestimmte Summe Miete zahlen, den öffentlichen Laufbrunnen
kein Wasser entnehmen dürfen; das zum Schutze einer staat-
lichen Quelle vor Konkurrenz erlassene Verbot der Ausnutzung
einer Mineralquelle; die Anordnung, wodurch die Erlaubnis zum
Zuzug in eine Gemeinde vom Nachweis der nötigen Subsistenz-
mittel abhängig gemacht wird”®. Aus demselben Grunde sind
polizeiliche Anordnungen ungesetzlich zum Schutze einer geschäft-
lichen Tätigkeit der Gemeinde und der von ihr geschlossenen
Verträge. So ist unzulässig eine Polizeiordnung, die den Abon-
nenten der städtischen Wasserleitung verbietet, Wasser unnötig
laufen zu lassen; eine polizeiliche Schliessung eines von der Ge-
meinde konzessionierten Kiosks wegen Nichterfüllung der Ver-
tragsbedingungen; Auflagen an die Fabrikbesitzer als Uferan-
lieger eines Flusses im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde;
eine Regelung des Fischverkaufs auf dem Markte lediglich zu
dem Zwecke, um dem Konzessionar seine Einkünfte zu sichern °”®.
Hier, auf dem Gebiete der Marktpolizei tritt überhaupt der recht-
liche Unterschied zwischen fiskalischen und polizeilichen Mass-
regeln besonders stark hervor. DieMarktordnungen enthalten regel-
mässig sowohl Massregeln, die den Verkehr auf dem Markte und
die Gesundheit der verkauften Lebensmitteln sichern sollen, und
”® D-S. 91, Mogzror 359, L&PINE 24 f., GRÜN 229.
”® D-S. 108, E. MiRIEL, Des rapports des municipalites et du pouvoir
central en matiere de police 1897 p. 48, LEPINE p. 24 f.