Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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denken sie sich wohl den Fall, dass verschiedene versicherungs- 
pflichtige Tätigkeiten gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern 
begonnen werden®? Immerhin versuchen REGER-HENLE wenigstens 
die Zuständigkeitsfrage auch für den Fall zu lösen, dass die 
mehreren Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig entstehen, wenn 
auch unvollständig und ohne ihre Meinung zu begründen. Da- 
gegen zieht HAHN diesen Fall gar nicht in den Kreis seiner Be- 
trachtungen. 
2. Bei der Untersuchung der Möglichkeit des Nebeneinander- 
bestehens von freiwilliger und Pflichtmitgliedschaft begnügt man 
sich allgemein, damit zu sagen, dass bei Eintritt in eine ver- 
sicherungspflichtige Beschäftigung ein etwa bestehendes, frei- 
williges Beschäftigungsverhältnis erlischt, es sei denn, dass die 
Zwangsversicherung bei einer @emeindekrankenversicherung ein- 
treten müsste. In diesem Falle soll die freiwillige Mitgliedschaft 
einer organisierten Kasse fortbestehen und die Zwangsversiche- 
rung nicht zustande kommen’. 
3. Recht bestritten dagegen ist die Frage, ob eine mehr- 
fache freiwillige Versicherung bei mehreren der Versicherungs- 
anstalten des KVG. möglich ist. HAHun!® — und mit ihm die 
herrschende Ansicht — hält auch diese Art der Doppelversiche-. 
rung für unzulässig. Auch diese Behauptung begründet er nicht. 
REGER-HENLE!! vertreten, ebenfalls ohne Begründung, den ent- 
gegengesetzten Standpunkt. 
4. Die Möglichkeit einer Doppelversicherung bei einer Ver- 
sicherungsanstalt des KV(. und einer freien Hilfskasse wird 
allgemein anerkannt. 
8 Vgl. auch unten Anm. 15. 
° HAun, Kommentar $ 4 Anm. 5b; ReEGRR-HenLeE, Kommentar $ 4 
Anm. 14c. — Entsch. des Braunschw. VGH. vom 31. Oktober 1900, bei 
REGER, XXII, S. 66. Entsch. des Pr. OVG. vom 18. Mai 1893, bei REGer, 
III. Erg. Bd. S. 81. — A.M. Reformblatt 1908, S. 45. 
10 HAun, Kommentar $ 4 Anm. 2d. 
!ı REGER-HENLE, Kommentar $ 4 Anm. 7 Abs. 3.
	        
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