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la police, l’Etat assure et reglemente les droits du public’!. Ehe
die Funktion der Polizei beginnt, ist die Rechtslage der Strassen
bestimmt: im französischen Recht als domaine public, eine un-
veräusserlich der Nation zur Verfügung stehende Sache, im preus-
sischen Recht als Eigentum des Staates, das aber kraft positiven
Rechtes für den Gemeingebrauch bestimmt ist. ($$ 25, II 14
und 7, II, 12 A. L. R.) Der Gemeingebrauch an den Strassen
ist also nach beiden Rechten ein Bestandteil der öffentlichen
Ordnung. Seine Aufrechterhaltung liegt also der Polizei ob.
Sie regelt daher den Verkehr auf den öffentlichen Strassen, sie
regelt ihn aber nicht nur zu dem Zwecke, dass keine Verkehrs-
störungen entstehen, sondern auch zu dem Zwecke, dass der Be-
stand der Strasse nicht verletzt wird. Es fragt sich nun, ob
diese Tätigkeit der Polizei zur Erhaltung der Strasse ihrer all-
gemeinen Kompetenz entspricht. Man kann darüber verschie-
dener Ansicht sein.
Vorauszuschicken ist, dass unter „Erhaltung“ hier nicht die
Anordnung technisch baulicher Tätigkeiten zu verstehen ist, die
ihrer Natur nach nie eine polizeiliche, sondern stets eine ver-
waltungspflegliche Handlung ist”. Nicht um diese technische
Unterhaltung handelt es sich im Polizeirecht, sondern um Schutz
des Strassenbestandes durch Beschränkung der im Gemeinge-
brauch eintretenden Abnützung; nicht um „Unterhaltung“, son-
dern um „Erhaltung“, was in der Terminologie des französischen
Rechts zuweilen zum Ausdruck kommt in dem (Gegensatz zwi-
schen entretien und conservation®®. Es fragt sich nun: ist diese
Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen eine „polizeiliche“ ?
Mir scheint es das nächstliegende zu sein, sie nicht dafür zu
halten. Denn mir scheinen diejenigen Massregeln, die „zur Er-
app Rkor aa 0. 419.
2 Vgl. hierüber des Näheren die Ausführungen BRÄUERS im Archiv für
öffentliches Recht 1907, S. 526—537, denen ich durchweg beitrete.
»® Z. B. BERTHELEMY 416 und 419; vgl. auch die systematische Aur-
führung bei PERRINJAQUET 25.