Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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haltung“ der Strassen eine übermässige Abnützung derselben 
durch Verbot gewisser Benutzungsarten hindern wollen, damit 
nur den öffentlichen Körperschaften, denen die Unterhaltspflicht 
der Strassen obliegt, übermässige Kosten ersparen zu wollen. 
Sie würden also fiskalische und damit nichtpolizeiliche Zwecke 
verfolgen, also ausserhalb der Kompetenz der Polizei liegen. 
Diese Auffassung scheint mir auch der Gestaltung des französi- 
schen Rechtes zugrunde zu liegen. 
In den zur Erläuterung der allgemeinen Polizeizwecke in 
der gesetzlichen Delegation gegebenen Ausführungen über die 
Aufgaben der Strassenpolizei ist die Erhaltung der Strassen 
nicht erwähnt. Nach dem Gesetz vom 5. April 1884 umfasst 
die Strassenpolizei: 
„Alles, was betrifft die Sicherheit und Bequemlichkeit des 
Verkehrs auf den öffentlichen Strassen, Quais, Plätzen und 
Wegen, die Reinigung, die Beleuchtung, die Entfernung von 
Verkehrshindernissen (encombrements), die Niederreissung und 
Reparatur einsturzdrohender Gebäude, das Verbot in den 
Fenstern oder andern Teilen von Gebäuden Gegenstände auf- 
zustellen, die durch ihren Fall Schaden anrichten könnten 
oder das Verbot, Gegenstände herabzuwerfen, die die Passanten 
beschädigen oder schädliche Ausdünstungen verursachen 
könnten.“ 
Bei diesen Befugnissen ist mit keinem Worte die Sorge für 
die Erhaltung der Strassen erwähnt. Wenn nun auch, wie oben 
gesagt, die Aufzählungen des Gesetzes von 1884 nicht limitativ 
sind, so ist m. E. doch in Anbetracht der sonst so detaillierten 
Aufzählung der strassenpolizeilichen Aufgabe jenes Fehlen voll 
beweiskräftig. Wo das Reinigen und Beleuchten erwähnt ist, 
kann sicherlich das „Erhalten“ nicht ohne Absicht fortgelassen 
sein. So werden denn auch wohl von der französischen Juris- 
prudenz die oben angegebenen, im Gesetze aufgezählten Befug- 
nisse zur Regelung des Verkehrs allein als die eigentlich poli-
	        
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