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haltung“ der Strassen eine übermässige Abnützung derselben
durch Verbot gewisser Benutzungsarten hindern wollen, damit
nur den öffentlichen Körperschaften, denen die Unterhaltspflicht
der Strassen obliegt, übermässige Kosten ersparen zu wollen.
Sie würden also fiskalische und damit nichtpolizeiliche Zwecke
verfolgen, also ausserhalb der Kompetenz der Polizei liegen.
Diese Auffassung scheint mir auch der Gestaltung des französi-
schen Rechtes zugrunde zu liegen.
In den zur Erläuterung der allgemeinen Polizeizwecke in
der gesetzlichen Delegation gegebenen Ausführungen über die
Aufgaben der Strassenpolizei ist die Erhaltung der Strassen
nicht erwähnt. Nach dem Gesetz vom 5. April 1884 umfasst
die Strassenpolizei:
„Alles, was betrifft die Sicherheit und Bequemlichkeit des
Verkehrs auf den öffentlichen Strassen, Quais, Plätzen und
Wegen, die Reinigung, die Beleuchtung, die Entfernung von
Verkehrshindernissen (encombrements), die Niederreissung und
Reparatur einsturzdrohender Gebäude, das Verbot in den
Fenstern oder andern Teilen von Gebäuden Gegenstände auf-
zustellen, die durch ihren Fall Schaden anrichten könnten
oder das Verbot, Gegenstände herabzuwerfen, die die Passanten
beschädigen oder schädliche Ausdünstungen verursachen
könnten.“
Bei diesen Befugnissen ist mit keinem Worte die Sorge für
die Erhaltung der Strassen erwähnt. Wenn nun auch, wie oben
gesagt, die Aufzählungen des Gesetzes von 1884 nicht limitativ
sind, so ist m. E. doch in Anbetracht der sonst so detaillierten
Aufzählung der strassenpolizeilichen Aufgabe jenes Fehlen voll
beweiskräftig. Wo das Reinigen und Beleuchten erwähnt ist,
kann sicherlich das „Erhalten“ nicht ohne Absicht fortgelassen
sein. So werden denn auch wohl von der französischen Juris-
prudenz die oben angegebenen, im Gesetze aufgezählten Befug-
nisse zur Regelung des Verkehrs allein als die eigentlich poli-