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ist dieser Grundsatz in einem Zirkular des Ministers des Innern
vom 13. März 18391% zum Ausdruck gekommen. Es handelt
sich dort um die Grubenentleerung, deren Vornahme, wie bereits
erwähnt, wegen des öffentlichen Interesses, an bestimmte Vor-
aussetzungen gebunden werden kann. Aber, so sagt der Minister,
„dies Recht der Polizei, das ihr aus art. 3 tit II des Gesetzes
v. 24. Aug. 1790 zusteht, enthält nicht die Befugnis bestimmten
Einzelnen den Beruf der Grubenentleerung zu untersagen zu
dem Zwecke um dadurch für andere ein Privileg zu begrün-
den, „das wäre eine Verletzung der Gesetze, die die Privilegien
und Zünfte aufgehoben und die Gewerbefreiheit gesichert haben“.
— Ein weiteres Beispiel für die Anerkennung des hier in Frage
kommenden Grundsatzes bildet die Beurteilung einer gelegent-
lich eines nationalen Festes erlassenen Polizeiordnung. Diese be-
stimmte 1. im Interesse der Erleichterung der polizeilichen Auf-
sicht, dass nur ein Ball in der Gemeinde stattfinden dürfte,
2. dass eine bestimmte Person das alleinige Recht zur Organı-
sation dieses Balles haben solle. Die zweite Bestimmung ist
unzulässig, sie verfolgt ökonomisch-politische Zwecke, die erste ist
zulässig, denn sie bezweckt nur Aufrechterhaltung der Ordnung
des Verkehrs!®%, Dass durch die zweite Bestimmung ein Mono-
pol geschaffen wurde, ist nicht ausschlaggebend, denn, wenn die
Polizei nur innerhalb ihrer begrifflichen Kompetenz handelt, sind
alle von ihr ausgehenden Beschränkungen zulässig, mögen sie
auch tatsächlich zur Begründung eines Monopols führen. Wir
haben schon gesehen, dass daher die Polizei im Interesse der
Regelung des Strassenverkehrs gewisse (ewerbe, wie das der
Dienstmänner und Schauerleute, in einer Weise regeln kann,
dass tatsächlich eine Art Monopol entsteht. Aus dem gleichen
Gesichtspunkte ist die Anordnung der Pariser Polizei nicht un-
gesetzlich, die der Omnibusgesellschaft allein einen Omnibusbetrieb
1 GRÜN 230 f.
108 MOGEOT 59, Casarı 231.