Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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gestattet 1%, Abgesehen von diesen besonderen Fällen aber, wo 
der allgemeine Zweck der Polizei derartige polizeiliche Bestim- 
mungen rechtfertigt, werden diese meist nur ökonomisch-politi- 
schen Zwecken dienen. Daher sieht es die französische Juris- 
prudenz als die Regel an, dass Bestimmungen, die die Zahl 
der Gewerbetreibenden beschränken und insbesondere fremde 
Gewerbetreibende ausschliessen, unzulässig sind !®. Dies kann 
jedoch nach dem Bisherigen keine in sich selbst gegründete Regel 
sein, sondern sie gilt nur, soweit sie sich stützen kann auf das 
allgemeine Prinzip, dass ökonomisch-politische Massregeln nicht 
zur Kompetenz der Polizei gehören. 
Aus der Unzuständigkeit der Polizei zu ökonomisch-politi- 
schen Massnahmen ergibt sich das Prinzip, dass sie nicht zum 
Erlass von Taxen befugt ist. Ihre Berechtigung zum Erlass von 
Taxen im Bäckerei- und Metzgergewerbe ist eine Ausnahme und 
beruht auf besonderer gesetzlicher Ermächtigung!®. Diese ist 
gegeben im art. 30 des Gesetzes vom 19.—22. Juli 1791. Bis 
Mitte des 19. Jahrhunderts hatte in bezug auf das Bäckerei- 
und Metzgereigewerbe ein vollständig polizeistaatliches Regime be- 
standen. Die Entwicklung geht jedoch seitdem im Sinne einer 
vollständigen Geltendmachung der Gewerbefreiheit. Diese Ver- 
waltungsreform wurde vollendet für das Metzgereigewerbe durch ein 
Ministerialreskript vom 27. Dezember 1864, für das Bäckereige- 
werbe durch Dekret vom 22. Juni 1863. Ersteres wies die Prä- 
fekten an, auf Aufhebung der Metzgertaxen durch die Ortspoli- 
zeibehörden hinzuwirken; letzteres verbot im Bäckereigewerbe 
alle Anordnungen, die andere Zwecke verfolgen als salubrit6 und 
hdelit6 du debit des denrees!”, Beide Verordnungen, die eine 
sogar nur eine Verwaltungsverordnung, konnten aber ihrer Na- 
19% L£PINE 19, 
95 Grün 360 ff£., BLock 387. 
106 GRON 351 ff. 
‘7 BLock 387, 389 f. 
  
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