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II. Der Gang der Untersuchung. Die Disposition
wird dieselbe sein, wie wir sie eben bei der Darstellung der heute
verbreiteten Ansichten beobachteten. Wir prüfen gesondert die
drei Möglichkeiten: Doppelversicherung, 1. infolge von Aus-
übung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen; 2. durch
das Nebeneinanderbestehen von Zwangs- und Selbstversicherung,
und 3. infolge freiwilliger Zugehörigkeit zu verschiedenen Kassen.
Innerhalb des ersten und dritten der sich so ergebenden Ab-
schnitte wird dann einmal zu untersuchen sein, ob eine Doppel-
versicherung möglich und dann, im Falle der Verneinung
dieser Frage, welche der verschiedenen Kassen zuständig
ist. — Im zweiten Abschnitt wird es sich lediglich darum han-
deln, ob neben einer Pflichtmitgliedschaft eine freiwillige Ver-
sicherung zulässig sein kann; es werden sich drei getrennt zu
behandelnde Fälle ergeben. — Am Schluss soll die Doppelver-
sicherung bei einer Zwangskasse und einer freien Hilfskasse kurz
besprochen werden.
III. Bevor wir nun mit unseren Untersuchungen beginnen,
erscheint es zweckmässig, den Begriff der Doppelversiche-
rung zu definieren, da nicht einmal über diesen Grundbegriff
völlige Klarheit herrscht. Damit man von Doppelversicherung
reden kann, muss ein Zweifaches gegeben sein: es müssen
Versicherungsverhältnisse bestehen zwischen einer Person und
mehreren Versicherungsanstalten, und die verschiedenen
Versicherungen müssen für dasselbe Risiko — in unserem
Falle für den Eintritt einer Krankheit — abgeschlossen sein.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist eine Doppelver-
sicherung gegeben. \Wie die einzelnen Versicherungsverhältnisse
zustande gekommen sind, ist irrelevant; insbesondere spielt es
keine Rolle, ob es sich um zwei freiwillige oder zwei Pflichtmit-
gliedschaften handelt. Es ist daher durchaus ungenau, „Doppel-
versicherung“ (= mehrfache freiwillige Versicherung) und „mehr-
fache Zwangsversicherung“ einander gegenüber zu stellen, wie