Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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störungen führen, deren Beseitigung zu den gesetzlichen Polizei- 
zwecken gehört, es kann daher verboten werden. Ein Tragen 
des Viatikums ohne äusseres Zeremoniell kann nicht die Ordnung 
und Ruhe des Strassenverkehrs stören, sein Verbot kann also nur 
die Unterdrückung der religiösen Handlung als solcher bezwecken 
und ist daher ungesetzlich 1°”. — Zu den öffentlichen Orten ge- 
hören, wie oben gesagt, auch die Kirchen. Trotzdem hat die 
Polizei in der Regel den Gottesdienst in der Kirche nicht direkt 
zu überwachen, da eine Ausübung des Gottesdienstes in den 
unter Mitwirkung der Verwaltung hierzu bestimmten Gebäuden 
an sich keine Störung der öffentlichen Ordnung involvieren kann. 
Immerhin aber würden Störungen der Ordnung in der Kirche, 
da diese zu den öffentlichen Orten gehören, Störungen der öffent- 
lichen Ordnung sein, die zu verhindern Aufgabe der Polizei 
ist!1?4, So ist stets die Kompetenz der Polizei gegenüber religiösen 
Handlungen gegeben, wo ein Interesse der äusseren öffentlichen 
Ordnung vorliegt. Sie ist jedoch nie der Fall, wenn lediglich 
ein religiöses Interesse gegeben ist, wie wir denn schon bei der 
Betrachtung der Religionsfreiheit gesehen haben, dass unzulässig 
sind Verordnungen, die den Schmuck der Häuser gelegentlich 
äusserer Zeremonien des katholischen Gottesdienstes gebieten, und, 
die den Verkauf von Fleisch während der Fastenzeit verbieten !””. 
Auch hier also sind es wieder lediglich die das Wesen der Poli- 
zeigewalt bestimmenden Zwecke der Polizei, die ihre Grenzen 
festsetzen. 
  
  
123 A, STRAUSS, Des autorites investies d’attributions de police 1898 
S. 101, BERTHELEMY 269, auch Anm. 1 daselbst, Le Poıttevin 283, Mo- 
GEOT 123, L£EPINE i. d. Gr. Encyel. XXVII, 79, Casatı 232. 
124 Diese Aufgabe lag früher dem Pfarrer ob, der dann insoweit als 
Delagatar der Polizeigewalt erschien und das Recht hatte, den Maire zu 
requirieren (BERTHELEMY 1]. Aufl. 251). Ob das heute, nach der Trennung 
noch rechtens ist, muss zweifelhaft erscheinen, ich möchte es bejahen; 
aus den oben angegebenen allg. Gründen (vgl. BERTHELEMY 267 Anm. ]). 
125 Grün 225, D. 403, L£rıinz 11, GRÜN 372.
	        
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