Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Gesetzesvorschriften erscheint — wenigstens in Beziehung auf 
die katholische und protestantische Kirche — die äussere kirch- 
liche Ordnung als ein Teil der staatlichen Ordnung; ihre Auf- 
rechterhaltung gehört daher, ebenso wie die jener, zum Amte der 
Polizei!?®, Dies ist ein Rechtszustand, der im Widerspruch nicht 
nur zu dem Prinzip des Allg. Landrechts, sondern auch zu dem 
ganzen modernen Rechtsempfinden steht. Nur der Mässigung 
unserer Behörden ist es zu verdanken, dass dieser Widerspruch, 
z. B. auf dem Gebiete der Theaterzensur, nicht stärker empfun- 
den wird. 
4. Ebensowenig wie die religiöse ist aber auch jede andere 
Gesinnung als solche in ihrer Betätigung Gegenstand der Poli- 
zei. Und wie in Preussen das Oberverwaltungsgericht eine poli- 
zeiliche Verfügung reprobiert hat, durch die das Aufhängen von 
Bildern polnischer Nationalhelden verboten war, so hat in Frank- 
reich der Kassationshof für ungesetzlich erklärt das Gebot des 
Flaggens an nationalen Feiertagen. Auch hier ist es nur wie- 
der der Zweck, der die Grenzen der Polizeigewalt bestimmt. Das 
Gebot des Flaggens an nationalen Festen ist nur deshalb unge- 
setzlich, weil es nicht polizeiliche Zwecke verfolgt; Anordnungen 
in Verfolgung rein polizeilicher Zwecke können natürlich genau 
so gut bei Gelegenheit nationaler Feste ergehen wie bei jeder 
anderen Gelegenheit: so wird der Fuhrverkehr nach Longehamps 
anlässlich der Parade an der föte nationale mit derselben Be- 
rechtigung polizeilich geregelt, wie anlässlich der Rennen. Sehr 
klar tritt die alleinige Bedeutung des Zweckes auch bei folgen- 
den Entscheidungen hervor: ungesetzlich ist die Anordnung von 
Illuminationen aus Gründen patriotischer Feiern, gesetzlich die- 
selbe Anordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung bei denselben Gelegenheiten ; ungesetzlich das Gebot an 
128 Vgl. auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bes. Erk. 
v. 3. Dezember 1887, XVI, 390 £.
	        
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