— 30 —
das in der Literatur — vielleicht unbewusst — zuweilen ge-
schieht. Endlich sei noch an dieser Stelle hervorgehoben, dass
unter „freiwilliger Doppelversicherung“ nicht allein der Fall zu
verstehen ist, dass jemand sich bei mehreren Kassen selbst ver-
sichert, sondern auch der Fall, dass jemand neben seiner Pflicht-
mitgliedschaft ein weiteres Versicherungsverhältnis freiwillig ein-
geht. Denn auch diese Doppelversicherung ist freiwillig. Auch
das wird in der Literatur vielfach nicht beachtet.
I. Abschnitt.
Die mehrfache Zwangsversicherung.
Dass es im Krankenversicherungsrecht eine Doppelversiche-
rung gibt, geht ohne weiteres aus den 88 19 Abs. 5, 26a Abs. 1
und Abs. 2 Ziff. 1 hervor. Damit ist aber noch keineswegs die
Möglichkeit einer mehrfachen Versicherung bei zwei Versiche-
rungsanstalten des KVG. erwiesen. Wie $ 19 Abs. 5 sich ganz
deutlich nur auf die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer Zwangs-
und einer Hilfskasse bezieht, so ist diese Möglichkeit bei den
andern der genannten Bestimmungen auch nicht ausgeschlossen,
wenn auch ihr Wortlaut nicht zu dieser Annahme zwingt. Die
angeführten Gesetzesvorschriften begründen daher weder die Ver-
mutung der Bejahung noch der Verneinung der hier zu unter-
suchenden Fragen. Wir prüfen also die oben aufgeführten Mög-
lichkeiten der Reihe nach, indem wir mit der
A. Möglichkeit einer mehrfachen Pflichtmit-
gliedschaft beginnen. Der Fall, dass jemand mehrere ver-
sicherungspflichtige Beschäftigungen ausübt, für deren jede eine
besondere Kasse zuständig ist, findet im Gesetz in dieser All-
gemeinheit keine Beantwortung durch positive Bestimmungen,
wohl aber eine teilweise Lösung. 8 4 KVG. stellt den Grund-
satz der Subsidiarität der Gemeindekrankenversicherung auf’?.
12 Ueber die Bedeutung dieses Grundsatzes vgl. unten S. 47 ft.