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angeordnet werden die Ausfüllung eines Grabens oder eines
Schöpfbrunnens, sowie die Trockenlegung eines Sumpfes. Der-
selbe Grundsatz ist endlich auch mitbestimmend für die Unzu-
lässigkeit der Monopole. Die Polizei kann daher nicht, wie be-
reits erwähnt, dem Einzelnen auferlegen, seine Abortgrube
durch den allein konzessionierten Unternehmer vornehmen zu
lassen, sondern sie kann nur verlangen, dass er die Entleerung
in einer die öffentliche Gesundheit nicht schädigenden Weise
vornimmt. Ebenso kann sie ihm zwar auferlegen die schädlichen
Abwässer seines Grundstückes so abzuführen, dass daraus keine
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit entspringt, sie kann ihm
jedoch nicht vorschreiben, in welcher Weise er dies zu tun hat,
insbesondere kann sie nicht den Anschluss an den öffentlichen
Kanal verlangen'3. Dass die Durchbrechung des Grundsatzes
der Unzulässigkeit der Monopolisierung beim Dienstmann- und
ähnlichen Gewerben sich aus der Natur der öffentlichen Strassen
erklärt, habe ich bereits gesagt. Ueberhaupt hat der Satz, dass
die Polizei nie die Mittel vorzuschreiben hat, mit denen der Ein-
zelne die ihm obliegende Hebung einer Störung vorzunehmen
hat, keine unbedingte Gültigkeit, sondern er gilt nur, soweit er
sich auf den Obersatz stützen kann, dass die Polizeigewaltübung
nie über ihren Zweck hinausgehen soll. Wenn zum Beispiel
dieser Zweck der ist, dass eine von verschiedenen Personen poli-
zeilich zu vertretende Störung zu beseitigen ist, zu deren He-
bung ein gemeinsames Vorgehen dieser Personen nötig ist, wie
etwa bei Sanierung eines durch mehrere Grundstücke gehenden
Grabens, so ist naturgemäss eine polizeiliche Regelung der ge-
meinsamen Massnahmen am Platze!?”.
2. Zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, die die Grenzen
der Polizeigewalt bestimmen, rechnet das französische Recht
ausser den „Freiheiten“ auch die „Gleichheit“. Das Prinzip
136 ],g POITTEVIN 934 f.
177 D-S. 113.