— 391 —
entgegen, dass das Verbot von vorneherein, statt allgemein ge-
fasst zu werden, mit einem Erlaubnisvorbehalt ausgestattet werden
kann, wobei sogar die Befugnis zur Dispensation einer niederen
Behörde delegiert werden kann !°,
Das französische Recht sieht als entscheidend für die Grenzen
der Polizeigewalt die Freiheit des Einzelnen an. Diese Opera-
tion mit der Freiheit ist unzweckmässig, denn es ist damit gar
nichts gewonnen, die Freiheit bildet ja doch keine absolute Grenze.
Und es entsteht immer wieder die Frage: wann bildet sie eine
(Grenze der Polizeigewalt und wann nicht? Das kann beim Fehlen
eines bestehenden Prinzips zu grossen Schwierigkeiten führen.
Solche haben sich z. B. im amerikanischen Recht bei der Ab-
grenzung der police power gezeigt. Es handelt sich da zwar
nicht um die Grenzen der Polizeigewalt in unserem Sinne, denn
die Ausübung der police power ist keine Tätigkeit der Verwal-
tung, sondern eine Richtung der gesetzgebenden (Gewalt, aber
die Analogie ist in der Art der Begrenzung gegeben. Nach
amerikanischem Recht findet die police power ihre Grenzen u. a.
au der liberty, der Freiheit, und zwar bedeutet die Freiheit in
diesem Sinne das Recht, seine Fähigkeiten auf jede gesetzmäs-
sige Weise auszunützen. Eine Einschränkung dieser Freiheit
hedeuteten entschieden die Arbeiterschutzgesetze, und es fragte
sich nun: ist diese zulässig? Zahlreiche Gerichte gelangten zur
Verneinung dieser Frage im wesentlichen nur aus der Furcht
vor nicht vorauszusehenden Konsequenzen, sie sagten sich: wenn
wir diesen an sich nicht verwerflichen Eingriff in die Freiheit
für zulässig erklären, so wollen wir nachher die Gründe für die
_—
—.
1 Q, Mayr, Theorie des franz. Verw.-R. S. 168 f., Brock 1125.
27*