Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die kirchliche Rechtspersönlichkeit im Gross- 
herzogtum Baden. 
Von 
Dr. jur. FRITZ AMMARnN. 
(Schluss.) 
2. Abschnitt: Der Inhalt der kirchlichen Rechtsper- 
sönlichkeit, insbesondere nach der privatrechtlichen Seite hin. 
8 25. Die Vermögens- und Erwerbsfähigkeit. 
Der wichtigste Ausfluss der privatrechtlichen Persönlichkeit 
ist die Vermögens- und Erwerbsfähigkeit. Die Vermögens- und 
Erwerbsfähigkeit der kirchlichen Rechtspersonen enthält die 
Fähigkeit, Subjekt von Forderungsrechten zu sein, Besitz, Eigen- 
tum und andere dingliche Rechte zu erwerben, Erbschaften zu 
machen !’®, Alle diese Fähigkeiten sind im grossen und ganzen 
für die kirchlichen Rechtssubjekte nicht anders geartet, als für 
juristische Personen überhaupt, namentlich gibt es auch für 
kirchliche Rechtspersonen nur ein Eigentum, das Eigentum des 
Privatrechts. Eine Unterscheidung zwischen öffentlichem und 
privatem Eigentum ist unmöglich, auch das Eigentum an den 
res publicae, den dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen, ist 
kein öffentliches Eigentum, sondern ein Eigentum im Sinn des 
bürgerlichen Rechts!”, Immerhin steht das Eigentum und der 
175 DERNBURG, BGB. 1. S. 170. 
78 Rechtsprax. 1906 S. 202.
	        
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