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Die kirchliche Rechtspersönlichkeit im Gross-
herzogtum Baden.
Von
Dr. jur. FRITZ AMMARnN.
(Schluss.)
2. Abschnitt: Der Inhalt der kirchlichen Rechtsper-
sönlichkeit, insbesondere nach der privatrechtlichen Seite hin.
8 25. Die Vermögens- und Erwerbsfähigkeit.
Der wichtigste Ausfluss der privatrechtlichen Persönlichkeit
ist die Vermögens- und Erwerbsfähigkeit. Die Vermögens- und
Erwerbsfähigkeit der kirchlichen Rechtspersonen enthält die
Fähigkeit, Subjekt von Forderungsrechten zu sein, Besitz, Eigen-
tum und andere dingliche Rechte zu erwerben, Erbschaften zu
machen !’®, Alle diese Fähigkeiten sind im grossen und ganzen
für die kirchlichen Rechtssubjekte nicht anders geartet, als für
juristische Personen überhaupt, namentlich gibt es auch für
kirchliche Rechtspersonen nur ein Eigentum, das Eigentum des
Privatrechts. Eine Unterscheidung zwischen öffentlichem und
privatem Eigentum ist unmöglich, auch das Eigentum an den
res publicae, den dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen, ist
kein öffentliches Eigentum, sondern ein Eigentum im Sinn des
bürgerlichen Rechts!”, Immerhin steht das Eigentum und der
175 DERNBURG, BGB. 1. S. 170.
78 Rechtsprax. 1906 S. 202.