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Erwerb des Eigentums an den res publicae, insbesondere an den
res sacrae, d. s. die res consecratae und benedictae, unter be-
sonderen, aus dem Wesen der kirchlichen Rechtspersonen
tliessenden Rechtsregeln. Zunächst besteht nach badischem
Recht und zwar auf Grund des Art. 12 des badischen AG.
zum BGB. eneEigentumsvermutung bezüglich bestimmter
res publicae, welche auch den kirchlichen Rechtssubjekten,
soweit sie Persönlichkeit des öffentlichen Rechts besitzen, zu-
gute kommt!”®*,
Die Bedeutung und Tragweite der Bestimmung des Art. 12
ist sehr bestritten. Jedenfalls darf die Vermutung des
Abs. 1 nicht ausgedehnt werden auf andere, als die dort be-
zeichneten res publicae, namentlich besteht eine solche gesetz-
liche Vermutung für den Eigentümer nicht in Ansehung der
Kirchengebäude, vielmehr ist hier die Frage des Eigentumsrechts
nach konkreten Gesichtspunkten zu lösen. Die Vermutung kann
auch durch Gegenbeweis entkräftet werden !'””. Zweifelhaft er-
scheint es, ob die Bestimmungen des Abs. 2 auch auf andere
als die dort genannten res publicae, also namentlich auch auf
Kirchengebäude, ausgedehnt werden darf, oder ob bezüglich
dieser Sachen die Regeln des bisherigen Landesrechtes in Kraft
bleiben. Nach bisherigem Landesrecht aber sind die in Abs. 2
nicht genannten Sachen insoweit dem Verkehr entzogen, als da-
durch der Gemeingebrauch beeinträchtigt würde; dagegen können
Rechte, die mit dem Geemeingebrauch vereinbar sind, ungehindert
an der Sache erworben werden. Dies gilt von dem Erwerb des
Eigentums und begrenzter dinglicher Rechte, und zwar gleich-
gültig, ob sie durch Privatrechtsgeschäft oder Ersitzung erworben
—
76a Art. 12 lautet: Abs. 1: Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Wege
und Plätze stehen im Zweifel im Eigentum derjenigen jur. Person des öf.
Rechts, welcher die Unterhaltungspflicht obliegt.
Abs. 2: An diesen Grundstücken können, solange sie den Gemeinge-
brauch gewidmet bleiben, dingliche Rechte nicht begründet werden.
'"" DORNER, A.G. zum BGB. zu Art. 12.