Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 396 — 
werden !”8, 
Die Bedeutung dieser Frage möge an einem Beispiel ver- 
deutlicht werden. Für die theologische Fakultät der Universität 
Freiburg ist für die Zeit nach dem bevorstehenden Uebergang 
der bisherigen Universitätskirche in das Eigentum der Stadt- 
gemeinde der Gebrauch des Gotteshauses zu Kultuszwecken 
durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne der 
s8 1090 fi. BGB. gesichert!””, Wenn die Bestimmungen des 
Art. 12 Abs. 2 auch auf Kirchengebäude auszudehnen ist, dann 
wäre die Begründung eines solchen beschränkten dinglichen 
(sebrauchsrechts unzulässig. 
Für die Ausdehnung der fraglichen Gesetzesstelle spricht 
vor allem, dass Regierung und Landstände die Tendenz hatten, 
durch die Bestimmungen des Art. 12 und die entsprechende des 
Wassergesetzes alle öffentlichen Zwecken dienende Sachen 
zu treffen?®, Der Einwand, dass diese blosse Meinung der 
gesetzgebenden Faktoren, den Kreis der öffentlichen Zwecken 
dienenden Sachen erschöpft zu haben, nicht ausreichen könne, 
um die Bestimmung des Abs. 2 auch auf andere res publicae 
auszudehnen, insbesondere wegen der grossen Tragweite dieser 
Bestimmung'#', erweist sich nicht als stichhaltig; es muss viel- 
mehr betont werden, dass in Art. 12 Abs. 2 (und in $ 5 des 
Wassergesetzes) eine neue grundlegende Rechtsanschauung siclı 
Bahn gebrochen hat, welche bewusstermassen mit alten Prin- 
zipien bricht; sind aber die neuen Vorschriften nicht bloss von 
singulärer Bedeutung, sondern von prinzipieller, so darf auch 
die Erheblichkeit der Aenderung des seitherigen Rechtszustandes 
nicht abhalten, jene neuen Bestimmungen in erlaubter (Gesetzes- 
analogie auch auf die übrigen verkehrsunfähigen Sachen zu 
übertragen. 
178 LPR. $ 36 8. 127/28. 
ı70 Vgl. Sturz, Enc. II. S. 953. 
130 DORNER, A.G. Art, 12. 181 LPR. 1. c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.