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werden !”8,
Die Bedeutung dieser Frage möge an einem Beispiel ver-
deutlicht werden. Für die theologische Fakultät der Universität
Freiburg ist für die Zeit nach dem bevorstehenden Uebergang
der bisherigen Universitätskirche in das Eigentum der Stadt-
gemeinde der Gebrauch des Gotteshauses zu Kultuszwecken
durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne der
s8 1090 fi. BGB. gesichert!””, Wenn die Bestimmungen des
Art. 12 Abs. 2 auch auf Kirchengebäude auszudehnen ist, dann
wäre die Begründung eines solchen beschränkten dinglichen
(sebrauchsrechts unzulässig.
Für die Ausdehnung der fraglichen Gesetzesstelle spricht
vor allem, dass Regierung und Landstände die Tendenz hatten,
durch die Bestimmungen des Art. 12 und die entsprechende des
Wassergesetzes alle öffentlichen Zwecken dienende Sachen
zu treffen?®, Der Einwand, dass diese blosse Meinung der
gesetzgebenden Faktoren, den Kreis der öffentlichen Zwecken
dienenden Sachen erschöpft zu haben, nicht ausreichen könne,
um die Bestimmung des Abs. 2 auch auf andere res publicae
auszudehnen, insbesondere wegen der grossen Tragweite dieser
Bestimmung'#', erweist sich nicht als stichhaltig; es muss viel-
mehr betont werden, dass in Art. 12 Abs. 2 (und in $ 5 des
Wassergesetzes) eine neue grundlegende Rechtsanschauung siclı
Bahn gebrochen hat, welche bewusstermassen mit alten Prin-
zipien bricht; sind aber die neuen Vorschriften nicht bloss von
singulärer Bedeutung, sondern von prinzipieller, so darf auch
die Erheblichkeit der Aenderung des seitherigen Rechtszustandes
nicht abhalten, jene neuen Bestimmungen in erlaubter (Gesetzes-
analogie auch auf die übrigen verkehrsunfähigen Sachen zu
übertragen.
178 LPR. $ 36 8. 127/28.
ı70 Vgl. Sturz, Enc. II. S. 953.
130 DORNER, A.G. Art, 12. 181 LPR. 1. c.