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$26. Die Einschränkungen der Vermögens- und
Erwerbsfähigkeit.
I. Um die Anhäufung von Vermögen in den Händen kirch-
licher Rechtspersonen, der sog. toten Hand, zu verhüten, haben
die verschiedenen deutschen Staaten Amortisationsgesetze er-
lassen. Auch Baden hatte schon vor der Herrschaft des BGB.
eine ausgesprochene Amortisationsgesetzgebung. Das badische
Landrecht machte in LRS. 910 die Gültigkeit von Verfügungen
- unter Lebenden oder auf den Todesfall zum Vorteil einer ge-
meinnützigen Anstalt, worunter natürlich auch kirchliche An-
stalten fielen, von dem Erfordernis des hinzutretenden Staatsgut-
heissens abhängig. Das Stiftungsgesetz vom 5. Mai 1870 führte in
8 1 Abs. 2 für alle juristischen Personen ohne Wertgrenze das
Erfordernis der Staatsgenehmigung zu lukrativem Erwerb ein.
Dieser Zustand musste nach Einführung des BGB. sich ändern;
denn das BGB. erkannte eine Erwerbsbeschränkung öffentlich
rechtlicher Persönlichkeiten ohne Wertgrenze nicht mehr an, doch
behielt es dem Landesrecht in Art. 86 des EG. das Recht vor,
den Erwerb von Rechten durch juristische Personen, soweit es
sich um Anfälle von mehr als 5000 Mk. handelt, zu beschränken
oder von staatlicher Genehmigung abhängig zu machen. Von
diesem Vorbehalt hat Baden durch Art. 8 des AG. zum BGB.
unter Abänderung des & 1 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Ge-
hrauch gemacht !85,
Der Kreis der von Art. 8 betroffenen juristischen Per-
sonen ist bestritten. Es wird die Ansicht vertreten, dass die
Erwerbsbeschränkung des Art. 8 nur für Personen des öffent-
lichen Rechts Geltung beanspruchen kann. Zur Begründung
1858 Der Art. 8 bestimmt: Der staatlichen Genehmigung bedürfen ferner
und sind in ihrer rechtlichen Wirksamkeit durch sie bedingt alle Schen-
kungen und letztwilligen Verfügungen im Werte von mehr als 5000 Mark
zu Gunsten schon bestehender Stiftungen oder anderer jur. Personen.