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S. 433. Schenkungen, welche dem Art. 8 zuwiderlaufen sind
nichtig. $ 134 BGB. '#.
Die Eintragung des Eigentums- oder anderer Rechte im
(Grundbuch auf Grund der in dem Art. 8 genannten Verfügungen
ist vom Grundbuchamt abzulehnen, bevor die Genehmigung er-
teilt oder nachgewiesen ist, dass der Wert der ganzen Verfügung
5000 Mk. nicht übersteigt. Grundbuchdienstweisung & 289. Auch
ein Erbschein darf bis zur Genehmigung der Zuwendung nicht
erteilt werden: Justizmin.Erl. vom 25. Februar 1905 No. 8528
und vom 22. April 1905 No13260138,
Spezielle Erwerbsbeschränkungen gelten für die in Baden
zugelassenen Orden. Die Orden dürfen nämlich ohne vorgängige
(senehmigung des Ministeriums der Justiz etc. keine Stiftung,
Schenkung oder letztwillige Verfügung annehmen, noch Liegen-
schaften oder liegenschaftliche Rechte erwerben '®,
II. Die Vermögensfähigkeit der kirchlichen Rechtssubjekte,
vor allem ihre freie Verfügungsfähigkeit über kirchliches Ver-
mögen, erleidet zahlreiche Einschränkungen durch das
Staatsaufsichtsrecht. Schon LRS. 537 bestimmte,
dass Güter, welche zu toter Hand gehören, nur nach den Formen
und Regeln, die ihnen eigen sind, d. h. nach den dafür bestehen-
den besonderen Staatsgesetzen, verwaltet und veräussert werden
dürfen. Nach LRS. 2045 Abs. 3 durften Persönlichkeiten des
öffentlichen Rechts nur mit Ermächtigung des Staatsoberhauptes
Vergleiche abschliessen. Diese Bestimmungen gelten heute zwar
nicht mehr, allein die Beschränkung kirchlicher Rechtspersonen
hinsichtlich der Veräusserung ist geblieben. So ist die Veräus-
serung des zur Ausstattung der Metropolitankirche in Freiburg
gestifteten Vermögens, ferner die Veräusserung eines liegenden
Kirchenguts oder die Veräusserung des Grundstocks eines kirch-
187 Vgl. zu Vorstehendem DoRNER, A.G. zu Art. 8 u. Nachtr. 8. 488 ff.
188 Rechtsprax. 1905 S. 96, S. 142.
189 Staatsanz. 1894 S. 263, 1903 S. 523, Reg.Bl. 1845 Nr. 7 $ 42.