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sie „schlechterdings nur durch ihre gesetzlichen Vertreter han-
deln können“ !”,
Dem ist entgegenzuhalten, dass die juristischen Personen
ihrem Wesen nach willensfähig und daher auch geschäftsfähig
sind (vergl. oben $ 1), sie handeln nicht durch ihre Vertreter,
sondern durch ihre Organe. „Der Wille der juristischen
Personen gestaltet sich dadurch, dass ihr verfassungsmässige
Organe zur Verfügung stehen, welche Geist und Willenstätigkeit
für sie verwerten“!”®. Es kann daher der weitere Satz aufge-
stellt werden: alle kirchlichen Rechtspersonen sind prozess-
fähig. Welche Organe im Prozess für sie tätig werden müssen,
ist oben ($ 23 CO.) ausgeführt.
In Konsequenz der Anschauung, dass die juristischen Per-
sonen Träger eines selbständigen Willens sind, muss auch die
zivilrechtliche Deliktsfähigkeit der kirchlichen
Rechtspersonen behauptet werden. Denn es ist billig, dass die
juristischen Personen, wie sie durch ihre Organe in das Rechts-
leben eingreifen, so auch für unerlaubte Handlungen und Unter-
lassungen dieser Organe haftbar gemacht werden. Darum be-
stimmt auch $ 31 BGB., dass ein Verein für den Schaden ver-
antwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes,
oder ein anderer verfassungsmässig berufener Vertreter, durch
eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen be-
gangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem
Dritten zufügt. Diese Deliktshaftung ist durch $ 89 BGB. auclı
auf die Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts ausgedehnt worden:
doch besteht ein Unterschied zwischen der Haftung aus $ 3l
und $ 89; während nämlich bezüglich der privatrechtlichen
Vereine neben der Haftung aus $ 31 die Haftung aus 88 831
und 278 BGB. treten kann, wird bezüglich der öffentlich
rechtlichen Personen nach dem Wortlaut des $ 89 die Haftung
19? GAUPP-STEIN, 1. c.
188 DERNBURG, BGB. I. S. 171.