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27. Juni 1874, Gesetz und Verordnungs-Bl. S. 335/36.
Die Entstehung katholischer Orden ist an die Ge-
nehmigung der Regierung gebunden. $ 11 des KG.
Eine kirchliche Stiftung im Sinne des Stiftungsge-
setzes entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die staatliche
Genehmigung. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung
ist bei einem Wert der Stiftung bis zu 6000 Mk. das Ministerium,
in dessen Geschäftskreis die Stiftung ihrem Zweck nach gehört,
bei einem höheren Wert, das Staatsministerrum. Der Eimtritt
der Rechtspersönlichkeit ist an den Zeitpunkt der Genehmigungs-
erteilung geknüpft. 8 2 des StG.
Die Staatspersonen auf Grund desIIl. Kon-
stitutionsedikts entstehen durch ausdrückliche und still-
schweigende Bestätigung. Sie bedürfen wegen ihrer engen Ver-
bindung mit dem Staatszweck „einer eigenen landesherrlichen
Bestätigung und fest bestimmten Beiwirkung“. Erst durch sie
erlangen sie Persönlichkeit mit ihren Attributen, Unteilbarkeit
und Staatsschutz. Das gilt für alle Staatspersonen, mögen sie
Korporationen oder Anstalten sein. Die stillschweigende Ver-
leihung wird auch in zehnjähriger Duldung erblickt. Die Ent-
stehung durch zehnjährige Duldung ist übrigens auch heute
noch zulässig. Die ausdrückliche Verleihung steht dem Staats-
ministerium zu.
Die Entstehung der kirchlichen privaten Reli-
gionsgemeinschaften und privaten religiösen
Vereine richtet sich nach den Vorschriften des BGB.; sie
erwerben Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
des zuständigen Amtsgerichts. Der Staatsregierung, in Baden
dem Bezirksamt des Vereinssitzes, steht das Recht zu, gegen
die Eintragung Einspruch gemäss $ 61 BGB. zu erheben, wenn
der Verein nach öffentlichem Vereinsrecht unerlaubt ist oder
verboten werden kann oder wenn er einen religiösen Zweck
verfolgt. Vergl. oben $ 11 II.