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Von jeder Erhebung eines Einspruchs hat das Bezirksamt
dem zuständigen Ministerium alsbald Anzeige zu erstatten.
(s 11 Abs. 1 der Allg. Ausführungsverordnung vom 11. Nov.
1899.) Der von dem Bezirksamt erhobene Einspruch ist durch
Klage anfechtbar. Die Entscheidung über die Anfechtung ist
dem Grossherzoglichen Verwaltungsgerichtshof in erster und
letzter Instanz zugewiesen. ($ 12 Abs. 4 der Ausführungsver-
ordnung.) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof richtet
sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 14. Juni 1884
in der Fassung vom 30. Mai 1899 !?®,
II. Die Veränderung der kirchlichen Rechtspersonen
richtet sich im allgemeinen nach denselben Prinzipien, wie die
Entstehung. Das katholische Kirchenrecht lässt bezüglich der
Kirchenämter und Anstalten eine Veränderung nur zu bei „urgens
necessitas“ und „evidens utilitas“. Die Veränderung kann er-
folgen erstens in der Form der unio in der Weise, dass eines
der beiden Aemter seine Selbständigkeit verliert. Die unio selbst
weist verschiedene Abarten auf, so die unio per aequalitatem,
per confusionem, per subjectionem und per incorporationem, je
nach dem Verhältnis, welches zwischen den unierten Aemtern
durch die unio geschaffen wird. Die zweite Form der Verän-
derung ist die divisio oder sectio, die Teilung eines
heneficium; in einem qualifizierten Falle nennt man sie dismem-
hratio. Endlich kommt noch die translatio, die Ueber-
tragung von kirchlichen Aemtern, in Betracht.
In Baden ist nach allgemeinen Grundsätzen zur Verän-
derung einer Kirche ein Staatskirchengesetz erforderlich; Ver-
änderungen sind übrigens durch die grundlegenden Staatskirchen-
gesetze meist grundsätzlich ausgeschlossen. Aenderungen in dem
Bestand der katholischen, evangelischen, altkatholischen Kirchen-
gemeinden durch Neubildung, Auflösung, Trennung oder Zu-
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'#a DORNER, Bad. A.G. z. BGB. zu Art. 4 S. 40/41.