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sammenlegung bedürfen nach Art. 11 des OKStG., um bürger-
lich wirksam zu werden, der staatlichen Genehmigung. Verän-
derungen der evangelischen Kirchengemeinden und Diözesen
stehen dem Oberkirchenrat zu. Aenderungen in Bestand und
Umfang der einzelnen Kirchengemeinden, z. B. Abtrennung einer
Filialgemeinde von der Muttergemeinde und Zuteilung an eine
andere Gemeinde, sind zulässig und bedürfen der Zustimmung
der (seneralsynode nicht. Die beteiligten Gemeinden sollen je-
doch gehört werden. Dagegen ist die Umwandlung einer Filial-
gemeinde zu einem selbständigen Kirchspiel als Neubildung
anzusehen 19,
Eine unio oder sectio evangelischer Kirchenämter oder Kirch-
spiele soll nur aus überwiegenden Zweckmässigkeitsgründen
erfolgen ; im einzelnen sind die leitenden Grundsätze in $ 48 der
evangelischen Kirchenratsinstruktion niedergelegt ?°.
Die kirchlichen Rechtspersonen auf Grund des II. Konsti-
tutionsedikts unterliegen dem „Umgestaltungsrecht“ der Staats-
gewalt nach Ziffer 9 des Edikts.
Zur Veränderung der privaten kirchlichen Rechtspersonen
wird, wenn es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ein
Mitgliederbeschluss mit 3/, Majorität, wenn es sich um eine
Aenderung des Vereinszwecks handelt, einstimmige Zustimmung
aller Mitglieder erfordert. & 33 BGB.
ILL. Die Beendigung der kirchlichen Rechtspersönlich-
keit kann auf friedliche und gewaltsame Art erfolgen. In der
Anerkennung der Rechtspersönlichkeit liegt zunächst aber eine
Garantie gegen staatliche Unterdrückung, suppressio, kirchlicher
Rechtspersonen ohne Zustimmung der beteiligten Religionsge-
meinschaften. Alle diejenigen kirchlichen Körperschaften oder
Anstalten, deren Dasein durch ein Gesetz geschaffen oder ge-
währleistet ist, kann der Staat überhaupt nur noch durch Ge-
199 SpoHN, Ev. KR. 1. 179.
200 SPOHN, eod. 1. 317 ft.