Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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sie das Recht der Unteilbarkeit, (nämlich dass einzelne Glie- 
der auf die Aufhebung der Vereinigung und die Teilung 
des Gemeinvermögens nicht dringen können). 
Der Untergang der privatrechtsfähigen kirch- 
lichen Rechtspersonen findet in den im BGB. 8$ 73, 
74 bezeichneten Fällen statt. Die Zuständigkeit und das Ver- 
fahren bei der Entziehung der Rechtsfähigkeit auf Grund von 
8 43 BGB. richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften 
über das Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig ist der Bezirks- 
rat des Vereinssitzes. Der Instanzenzug geht an den Verwal- 
tungsgerichtshof ?%, 
Daneben findet eine Auflösung der Vereine auf Grund des 
öffentlichen Vereinsrechts, und zwar auf Grund von 88 4 und 5 
des Vereinsgesetzes statt. Vereine, welche den Staatsgesetzen 
und der Sittlichkeit zuwiderlaufen, welche den Staat oder die 
öffentliche Sicherheit gefährden, können durch das Ministeriuni 
des Innern verboten werden. Wenn Gefahr im Verzug ist, darf 
die Bezirkspolizeibehörde aus diesem Grunde die vorsorgliche 
Schliessung eines Vereins auf die Dauer von 14 Tagen anordnen. 
830. Das kirchliche Heimfallsrecht oder die 
Devolutionsfrage. 
Wenn die kirchliche Rechtspersönlichkeit dadurch endet, 
dass der Träger derselben untergeht, so erhebt sich die Frage 
nach dem Schicksal des Vermögens der untergegangenen jur. 
Person. Um diese sogenannte Devolutionsfrage herrscht in der 
Wissenschaft ein heftiger Streit, in dem sich die verschiedenen 
Auffassungen vom Wesen der kirchlichen Rechtspersönlichkeit 
widerspiegeln. Die eine Anschauung geht dahin, dass die Ge- 
samtheit Eigentümer des Kirchenvermögens sei, und sonach das 
Vermögen bei Wegfall seines Trägers an die Gesamtkirche zu- 
293 LPR. 8 17 S. 58 fi.
	        
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