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sie das Recht der Unteilbarkeit, (nämlich dass einzelne Glie-
der auf die Aufhebung der Vereinigung und die Teilung
des Gemeinvermögens nicht dringen können).
Der Untergang der privatrechtsfähigen kirch-
lichen Rechtspersonen findet in den im BGB. 8$ 73,
74 bezeichneten Fällen statt. Die Zuständigkeit und das Ver-
fahren bei der Entziehung der Rechtsfähigkeit auf Grund von
8 43 BGB. richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig ist der Bezirks-
rat des Vereinssitzes. Der Instanzenzug geht an den Verwal-
tungsgerichtshof ?%,
Daneben findet eine Auflösung der Vereine auf Grund des
öffentlichen Vereinsrechts, und zwar auf Grund von 88 4 und 5
des Vereinsgesetzes statt. Vereine, welche den Staatsgesetzen
und der Sittlichkeit zuwiderlaufen, welche den Staat oder die
öffentliche Sicherheit gefährden, können durch das Ministeriuni
des Innern verboten werden. Wenn Gefahr im Verzug ist, darf
die Bezirkspolizeibehörde aus diesem Grunde die vorsorgliche
Schliessung eines Vereins auf die Dauer von 14 Tagen anordnen.
830. Das kirchliche Heimfallsrecht oder die
Devolutionsfrage.
Wenn die kirchliche Rechtspersönlichkeit dadurch endet,
dass der Träger derselben untergeht, so erhebt sich die Frage
nach dem Schicksal des Vermögens der untergegangenen jur.
Person. Um diese sogenannte Devolutionsfrage herrscht in der
Wissenschaft ein heftiger Streit, in dem sich die verschiedenen
Auffassungen vom Wesen der kirchlichen Rechtspersönlichkeit
widerspiegeln. Die eine Anschauung geht dahin, dass die Ge-
samtheit Eigentümer des Kirchenvermögens sei, und sonach das
Vermögen bei Wegfall seines Trägers an die Gesamtkirche zu-
293 LPR. 8 17 S. 58 fi.