Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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rückfalle, eine andere Ansicht geht dahin, dass das kirchliche 
Vermögen im Wege der Sukzession an den Papst oder, nach 
Analogie der Verwandtschaftsbeerbung, an die Kirche heimfalle. 
Eine dritte Ansicht endlich vertritt den Standpunkt, das kirch- 
liche Vermögen werde nach dem Wegfall eines Trägers durch 
den kirchlichen Zweck zusammengehalten ?%®. Um zu positiven 
Resultaten zu gelangen, muss davon ausgegangen werden, dass 
nicht allgemeine Theorien, sondern der Stand der positi- 
ven staatskirchlichen Gesetzgebung entscheiden 
kann (oben $ 7). 
Nun kennt keine deutsche Gesetzgebung eine Sukzession 
aufden Papst oder, nach Analogie der Verwandtschaft, auf 
die Kirche, und damit fallen auch die oben erwähnten Suk- 
zessionstheorien. Aber auch die Annahme, dass nach Untergang 
der jur. Persönlichkeit der Zweck das Kirchengut zusammenhält, 
kann nicht standhalten, da in diesem Fall das Vermögen wenig- 
stens zeitweise ohne Subjekt bliebe, und subjektlose Rechte einen 
Widerspruch in sich selbst darstellen. Es bleiben vielmehr nur 
zwei Erklärungsweisen übrig. Durch den Untergang des Rechts- 
trägers wird das Kirchengut rechtlos und unterliegt dem Okku- 
pationsrecht entweder des Staats oder der Kirche. Neuerdings 
hat man sich für das letztere entschieden, und glaubt in den 
Verfassungsurkunden der deutschen Bundesstaaten dafür eine 
Stütze zu finden ?%, Hier interessiert nur die badische Verfas- 
sungsurkunde, speziell der $ 20 welcher lautet: 
Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Ein- 
künfte der Stiftungen ... . dürfen ihrem Zweck nicht ent- 
zogen werden. 
Die Fassung dieses Paragraphen lässt keinen Schluss auf ein 
kirchliches Heimfallsrecht zu, vielmehr gibt er nur eine prakti- 
sche Regel für die Zweckverwendung des herrenlosen Gutes. 
204 MEURER, HI.S. II. 419 ff. 
205 MEURER |. c, 
 
	        
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