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rückfalle, eine andere Ansicht geht dahin, dass das kirchliche
Vermögen im Wege der Sukzession an den Papst oder, nach
Analogie der Verwandtschaftsbeerbung, an die Kirche heimfalle.
Eine dritte Ansicht endlich vertritt den Standpunkt, das kirch-
liche Vermögen werde nach dem Wegfall eines Trägers durch
den kirchlichen Zweck zusammengehalten ?%®. Um zu positiven
Resultaten zu gelangen, muss davon ausgegangen werden, dass
nicht allgemeine Theorien, sondern der Stand der positi-
ven staatskirchlichen Gesetzgebung entscheiden
kann (oben $ 7).
Nun kennt keine deutsche Gesetzgebung eine Sukzession
aufden Papst oder, nach Analogie der Verwandtschaft, auf
die Kirche, und damit fallen auch die oben erwähnten Suk-
zessionstheorien. Aber auch die Annahme, dass nach Untergang
der jur. Persönlichkeit der Zweck das Kirchengut zusammenhält,
kann nicht standhalten, da in diesem Fall das Vermögen wenig-
stens zeitweise ohne Subjekt bliebe, und subjektlose Rechte einen
Widerspruch in sich selbst darstellen. Es bleiben vielmehr nur
zwei Erklärungsweisen übrig. Durch den Untergang des Rechts-
trägers wird das Kirchengut rechtlos und unterliegt dem Okku-
pationsrecht entweder des Staats oder der Kirche. Neuerdings
hat man sich für das letztere entschieden, und glaubt in den
Verfassungsurkunden der deutschen Bundesstaaten dafür eine
Stütze zu finden ?%, Hier interessiert nur die badische Verfas-
sungsurkunde, speziell der $ 20 welcher lautet:
Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Ein-
künfte der Stiftungen ... . dürfen ihrem Zweck nicht ent-
zogen werden.
Die Fassung dieses Paragraphen lässt keinen Schluss auf ein
kirchliches Heimfallsrecht zu, vielmehr gibt er nur eine prakti-
sche Regel für die Zweckverwendung des herrenlosen Gutes.
204 MEURER, HI.S. II. 419 ff.
205 MEURER |. c,