Arbeiter, die einer solchen doppelten Zwangsversicherung teil-
haftig würden, auch die doppelten Beiträge zahlen müssten.
Allen diese Tatsache stellt sich im Gegenteil als ein weiterer
Beweis unserer oben aufgestellten Behauptung dar.
1. Denn wie wollte man es rechtfertigen, den einen Arbeiter
zu zwingen, doppelt so viel Beiträge zu zahlen als die meisten
andern, obgleich er als Einzelstehender vielleicht gar kein Inter-
esse an einer Doppelversicherung hat?
2. Und nun bedenke man noch folgendes: Der Arbeitnehmer
bezahlt ja nur zwei Drittel der Kassenbeiträge, das letzte Drittel
muss der Arbeitgeber leisten. Würde man eine mehrfache
Zwangsversicherung für zulässig halten, so ergäbe sich als Kon-
sequenz dieser Ansicht, dass die mehrfach Zwangsversicherten
doppelte Beiträge leisten müssten und doppelte Unterstützungen
bekämen, und endlich — und das ist das allerbedenklichste! —
dass sie von seiten der Arbeitgeber die doppelten Zuschüsse er-
hielten, ohne dass ein anderer als der rein äusserliche Grund
der mehrfachen Beschäftigung gegeben wäre.
Wir sehen, das Gesetz kann eine mehrfache Pflichtmitglied-
schaft unmöglich wollen, und da nun jede Zwangsversicherung
ihre Grundlage im Gesetz haben muss, so ergibt sich mit zwin-
gender Notwendigkeit der Satz: Eine doppelte Zwangs-
versicherung ist undenkbar. Auf diesem Standpunkt steht
auch die herrschende Meinung, nirgends aber findet sich eine
Begründung dieser Ansicht %.
B. Welcher Versicherungsanstalt gehört eine
Person an, die mehrere versicherungspflichtige
Beschäftigungen ausübt?! Das ist die weitere Frage,
—
ı# Hamn, Kommentar $ 4 Anm. 1c.; Arb. Vers. XVI, S. 164. REGER-
HEnLE, Kommentar $ 4 Anm. 5. Kntsch. des Bayr. VGH. vom 21. Februar
1898, bei REGER, XVIIL S. 458.
15 Nicht zu verwechseln damit ist der Fall, dass für ein und dieselbe
Beschäftigung mehrere Kassen zuständig sind. Nach einer Entscheidung
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 1. 3