Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die Arbeitskammern, 
nach dem dem Reichstag am 25. November 1908 vorgelegten 
Entwurf des Bundesrates!. 
Von 
ROBERT PILOTY. 
I. Die Arbeitskammernimallgemeinen. 
Die im Entwurf geplanten Arbeitskammern erwachsen aus 
demselben Stamm wie die alterprobten Handels- und Gewerbe- 
kammern und diejüngeren Handwerkskammern, sie haben mit diesen 
die allgemeine Aufgabe einer sachkundigen und öffentlichen Form 
der Pflege eines bestimmten Wirtschaftszweiges gemein und glei- 
chen ihnen weiterhin noch in ihrer staatsrechtlichen Struktur als 
Zwischenformen zwischen Staatsbehörde und Berufsvertretung. 
Im übrigen aber haben sie ihre eigne Aufgabe und ihr eigenes 
Gepräge. 
Während in Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Ita- 
lien Arbeitskammern als Einigungsämter und zur Pflege des Ar- 
beitsverhältnisses im Gewerbebetrieb schon seit kurzer Zeit be- 
stehen, treten die deutschen Bundesregierungen zum ersten mal 
mit einem Entwurf über diesen Gegenstand vor den Reichstag. 
1 Das Folgende ist eine etwas erweiterte Ausführung meines soeben in 
der Deutschen Juristenzeitung erscheinenden Aufsatzes über denselben Gegen- 
stand.
	        
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