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sicht auf die in der Literatur schon zahlreich hervorgetretenen
Anschauungen zur Sache und auf die Ansichten der Berufsver-
tretungen an.
Il. Die Arbeitskammern nach dem deutschen
Entwurf.
Das „gedeihliche Verhältnis“ zwischen Arbeitgebern und Ar-
beitnehmern ist der Zweck der Einrichtung, die Arbeitskammern
sollen daher regelmässige Vertretungen beider Klassen in einem
Organe darstellen. Sie sind nicht etwa als ein Annex der Han-
delskammern oder der Gewerbegerichte gedacht, sondern werden
selbständig neben diese hingestellt als rechtsfähige Veranstal-
tungen. Doch sollen sie nur fakultativ sein und nur da
geschaffen werden, wo nach dem Stande der gewerblichen Ent-
wickelung ein Bedürfnis besteht ($ 1). Die Bildung soll nach
Bezirken durch die Landeszentralbehörden (8 8) erfolgen. Diesen
ist die Bestimmung der Grösse und des Umfangs der Bezirke
überlassen. Ein Antragsrecht der Beteiligten ist nicht vorge-
sehen, ein Errichtungszwang ebensowenig, doch können mehrere
Bundesstaaten gemeinsame Arbeitskammern errichten. Die Grund-
lage ist die fachliche, d. h. die Kammern sind regelmässig
für bestimmte Gewerbszweige zu errichten. Dagegen ist die Grund-
lage nicht eine korporative oder verbandsmässige, die Arbeits-
kammern sind nicht auf den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver-
bänden aufzubauen. Ihrer allgemeinen Bestimmung nach sind
sie als Interessenvertretungen des gesamten Gewerbes im Sinne
der Gewerbeordnung gedacht, also für Fabrik und Hand-
werk, für Bergwerke und ihnen verwandte Betriebe, nur das
Handelsgewerbe und die Apotheken bleiben ausgeschlossen ($ 7
Abs. III). Fabrik und Handwerk werden also hier organisch
zusammengefasst und können ihre Sonderung nur wieder in der
Bildung von Abteilungen innerhalb der Kammer, unter dem-
selben Vorsitzenden finden (8 8). Weiter ist bezeichnend, dass