Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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sicht auf die in der Literatur schon zahlreich hervorgetretenen 
Anschauungen zur Sache und auf die Ansichten der Berufsver- 
tretungen an. 
Il. Die Arbeitskammern nach dem deutschen 
Entwurf. 
Das „gedeihliche Verhältnis“ zwischen Arbeitgebern und Ar- 
beitnehmern ist der Zweck der Einrichtung, die Arbeitskammern 
sollen daher regelmässige Vertretungen beider Klassen in einem 
Organe darstellen. Sie sind nicht etwa als ein Annex der Han- 
delskammern oder der Gewerbegerichte gedacht, sondern werden 
selbständig neben diese hingestellt als rechtsfähige Veranstal- 
tungen. Doch sollen sie nur fakultativ sein und nur da 
geschaffen werden, wo nach dem Stande der gewerblichen Ent- 
wickelung ein Bedürfnis besteht ($ 1). Die Bildung soll nach 
Bezirken durch die Landeszentralbehörden (8 8) erfolgen. Diesen 
ist die Bestimmung der Grösse und des Umfangs der Bezirke 
überlassen. Ein Antragsrecht der Beteiligten ist nicht vorge- 
sehen, ein Errichtungszwang ebensowenig, doch können mehrere 
Bundesstaaten gemeinsame Arbeitskammern errichten. Die Grund- 
lage ist die fachliche, d. h. die Kammern sind regelmässig 
für bestimmte Gewerbszweige zu errichten. Dagegen ist die Grund- 
lage nicht eine korporative oder verbandsmässige, die Arbeits- 
kammern sind nicht auf den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver- 
bänden aufzubauen. Ihrer allgemeinen Bestimmung nach sind 
sie als Interessenvertretungen des gesamten Gewerbes im Sinne 
der Gewerbeordnung gedacht, also für Fabrik und Hand- 
werk, für Bergwerke und ihnen verwandte Betriebe, nur das 
Handelsgewerbe und die Apotheken bleiben ausgeschlossen ($ 7 
Abs. III). Fabrik und Handwerk werden also hier organisch 
zusammengefasst und können ihre Sonderung nur wieder in der 
Bildung von Abteilungen innerhalb der Kammer, unter dem- 
selben Vorsitzenden finden (8 8). Weiter ist bezeichnend, dass
	        
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