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dem Wahlrecht und der Organisation die allgemeine Unterschei-
dungvon Arbeitgeber und Arbeitnehmer so zugrunde
gelegt ist, dass unter den letzteren auch die Betriebsbeamten,
Techniker usw. verstanden werden. Diese sind also nicht als
eine Gruppe von Sonderinteressenten anerkannt, sondern gehen
in der Masse der Arbeiter auf ($ 7). Endlich ist als allgemeines
organisches Prinzip von den Organisationen der Arbeiterver-
sicherung und der Gewerbegerichte die Parität und die Ver-
handlungsgemeinschaft übernommen. In Einrichtung
und Sitzungsdienst wie auch im Wahlrecht ist für gleich starke
Vertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gesorgt und
diese Vertreter beraten und beschliessen gemeinsam, nicht etwa
wie in Frankreich und Belgien getrennt nach Sektionen (88 10 ft.).
Die Krönung der Organisation bildet der Vorsitzende,
welchen die staatliche Aufsichtsbehörde frei ernennt, der Alles
sein darf, nur nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und der von
der Kammer keine Besoldung erhalten darf.
Das Wahlrecht ist auf Deutsche beschränkt, steht Männern
und Frauen gleichmässig zu. Das aktive Wahlrecht ist an das
vollendete 25., die Wählbarkeit an das vollendete 30. Lebensjahr
gebunden. Weiter ist für beide Rechte Zugehörigkeit zum (se-
werbszweig der Kammer bezw. der Kammerabteilung und Schöffen-
fähigkeit gefordert. Für das aktive Wahlrecht ist ferner Tätig-
keit im Kammerbezirk gefordert. Die Wählbarkeit wird bedingt
durch eine Zugehörigkeit zum Gewerbszweig seit mindestens
einem Jahr und ist durch Armenbezug im letzten Jahr ausge-
schlossen. Das Wahlrecht ist regelmässig ein gleiches,
kann aber für Arbeitgeber in ein Pluralwahlrecht durch
die Aufsichtsbehörde umgewandelt werden. Dann bildet die Zahl
der beschäftigten Arbeitgeber das Stimmenmass ($8 11 ff.). Eine
Pflicht zur Annahme der Wahl besteht nicht. Die Wahl erfolgt
auf 6 Jahre ($ 18). Neuwahl kann angeordnet werden, wenn die
Zahl der Mitglieder unter ein Drittel sinkt,