Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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dem Wahlrecht und der Organisation die allgemeine Unterschei- 
dungvon Arbeitgeber und Arbeitnehmer so zugrunde 
gelegt ist, dass unter den letzteren auch die Betriebsbeamten, 
Techniker usw. verstanden werden. Diese sind also nicht als 
eine Gruppe von Sonderinteressenten anerkannt, sondern gehen 
in der Masse der Arbeiter auf ($ 7). Endlich ist als allgemeines 
organisches Prinzip von den Organisationen der Arbeiterver- 
sicherung und der Gewerbegerichte die Parität und die Ver- 
handlungsgemeinschaft übernommen. In Einrichtung 
und Sitzungsdienst wie auch im Wahlrecht ist für gleich starke 
Vertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gesorgt und 
diese Vertreter beraten und beschliessen gemeinsam, nicht etwa 
wie in Frankreich und Belgien getrennt nach Sektionen (88 10 ft.). 
Die Krönung der Organisation bildet der Vorsitzende, 
welchen die staatliche Aufsichtsbehörde frei ernennt, der Alles 
sein darf, nur nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und der von 
der Kammer keine Besoldung erhalten darf. 
Das Wahlrecht ist auf Deutsche beschränkt, steht Männern 
und Frauen gleichmässig zu. Das aktive Wahlrecht ist an das 
vollendete 25., die Wählbarkeit an das vollendete 30. Lebensjahr 
gebunden. Weiter ist für beide Rechte Zugehörigkeit zum (se- 
werbszweig der Kammer bezw. der Kammerabteilung und Schöffen- 
fähigkeit gefordert. Für das aktive Wahlrecht ist ferner Tätig- 
keit im Kammerbezirk gefordert. Die Wählbarkeit wird bedingt 
durch eine Zugehörigkeit zum Gewerbszweig seit mindestens 
einem Jahr und ist durch Armenbezug im letzten Jahr ausge- 
schlossen. Das Wahlrecht ist regelmässig ein gleiches, 
kann aber für Arbeitgeber in ein Pluralwahlrecht durch 
die Aufsichtsbehörde umgewandelt werden. Dann bildet die Zahl 
der beschäftigten Arbeitgeber das Stimmenmass ($8 11 ff.). Eine 
Pflicht zur Annahme der Wahl besteht nicht. Die Wahl erfolgt 
auf 6 Jahre ($ 18). Neuwahl kann angeordnet werden, wenn die 
Zahl der Mitglieder unter ein Drittel sinkt,
	        
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