Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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sitzenden der beteiligten Behörde zustellen kann. Stimmen in 
solchen Sachen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen gegen- 
einander, so liegt kein Beschluss vor und hat der Vorsitzende 
auf Verlangen die begründeten Meinungen der Behörde zu über- 
mitteln ($ 38). Für das Verfahren der Arbeitskammer als Eini- 
gungsamt gelten die einschlägigen Vorschriften des Gewerbege- 
richtsgesetzes vom 30. Juni 1901 (88 63—73). 
Den also einzurichtenden Arbeitskammern denkt der Ent- 
wurf hohe und mannigfache Aufgaben im Interesse des wirt- 
schaftlichen Gedeihens und des sozialen Friedens zu. „Sie sollen 
die gemeinsamen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in ihnen vertretenen ewerbe- 
zweige sowie die auf dem gleichen Gebiete liegenden besonderen 
Interessen der beteiligten Arbeitnehmer wahrnehmen“ (8 2). Ins- 
besondere wird ihnen eine Auskunftspflicht zu Mittei- 
lungen und Gutachten über gewerbliche Gegenstände der öffent- 
lichen Verwaltung gegenüber den Behörden des Staats und der 
(Gemeinden auferlegt (8 3 Ziff. 2), dann dürfen sie Anträge und 
Wünsche, die ihre Angelegenheiten berühren, beraten und 
zur Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen herangezogen 
werden ($ 3 Ziff. 3 u. 4), weiter dürfen sie selbst Anträge 
an Behörden und Gemeindevertretungen richten und haben sie 
ein Petitionsrecht gegenüber den Landtagen und dem Reichstag 
($ 4). Endlich — und das ist wohl die Hauptsache — sollen sie 
als Einigungsämter eingeführt werden und sollen wie die Ge- 
werbegerichte bei Streitigkeiten (Ausstand, Aussperrung) über 
die Bedingungen der Fortsetzung und Wiederaufnahme des Ar- 
beitsverhältnisses beraten und beschliessen. Dabei ist nicht ge- 
dacht, dass sie die Gewerbegerichte sofort ersetzen sollen, viel- 
mehr sind sie nur subsidiär und als 2. Instanz vorgesehen, wenn 
kein Gewerbegericht da ist, oder das etwa vorhandene räumlich 
zu eng begrenzt ist oder die Einigung vor dem Gewerbegericht 
misslungen ist (8 6).
	        
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