Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die Staatsaufsicht soll eingreifen „wenn die Arbeitskammer, 
wiederholter Aufforderung ungeachtet, die Erfüllung ihrer Auf- 
gaben vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen oder 
Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl 
gefährdet wird, oder andere als die gesetzlich zuläs- 
sigen Zwecke verfolgt werden“ ($ 41). In diesen Fällen 
kann Auflösung verfügt und Neuwahl angeordnet werden. Auf- 
sichtsbehörde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte 
höhere Verwaltungsbehörde. Eine Reichsaufsichtsbehörde (Reichs- 
arbeitsamt) gibt es nicht. 
III. Kritik des Entwurfs. 
So der Entwurf. Ein Urteil über denselben muss sich in 
dem gebotenen Rahmen auf das Wesentliche beschränken und 
hat vom juristisch-technischen Detail abzusehen. Es ist ferner 
davon auszugehen, dass die geplanten Arbeitskammern ihrem so- 
zialen und gemeinnützigen Zweck nicht schon dann dienen können, 
wenn die Einrichtung theoretisch tadellos ist, sondern nur dann, 
wenn zu erwarten ist, dass von ihr in wichtigeren und entschei- 
denden Fällen auch Gebrauch gemacht werden wird und dass, 
wenn dies geschieht, gesunde Kräfte nicht unterdrückt, eine Reini- 
gung und nicht eine Verschärfung des Gegensätzlichen im Ar- 
beitsverhältnis erreicht und für die gewerbliche Entwickelung im 
ganzen ein Fortschritt erzielt wird. Ob von der Einrichtung des 
Entwurfs Solches erwartet werden darf, ist mit einiger Bestimmt- 
heit schlechthin nicht vorauszusagen. Wahrscheinlich ist es nicht. 
Es handelt sich um einen im Prinzip anzuerkennenden, in der 
Ausführung aber nicht wohlgelungenen Versuch auf nahezu er- 
fahrungslosem Gebiet. — Zwei Hauptaufgaben sind den Arbeits- 
kammern gesetzt. Als Instruktions- und Anregungsorgane einer- 
seits sollen sie dem Gewerbe selbst und der öffentlichen Gewerbe- 
verwaltung dienen und als Einigungsämter sollen sie die nicht 
genügende Wirksamkeit der Gewerbegerichte stärken. Für die
	        
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