Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Interessen eingeladen wissen und wenn nicht etwa eine wichtige 
soziale und gewerbliche Berufsklasse sich durch die Einrichtung 
von vornherein nicht genügend beachtet und berücksichtigt wäh- 
nen muss. 
Dass die getrennten Interessen neben den gemeinsamen und 
als gemeinsam auch erkannten Interessen stets eine bedeutende 
Rolle im Verhältnis beider Gruppen zu einander spielen werden, 
dass auch der Gegensatz von Fabrik und Handwerk stets ein 
fühlbarer bleiben wird, darüber wird man sich selbst bei idealen 
Arbeitskammern keiner Täuschung hingeben können. Der Kampf 
um die Lohnhöhe und der Kampf zwischen den Grossen und den 
Kleinen lassen sich nicht aus der Welt schaffen. Ein auch nur 
einigermassen gewaltsamer Versuch dieser Richtung würde den 
erstrebten Frieden eher gefährden als sichern. 
Ob der Entwurf nicht schon zu gewaltsam verfährt, indem 
er es meidet, die AK. auf den nun einmal in starker Organi- 
sation vorhandenen Berufsvereinen aufzubauen ? Sicher liegt ihm die 
Absicht zugrunde, diesen Vereinen eine Aufgabe abzunehmen. 
Bei den Wahlen freilich werden diese Vereine sich tatsächlich 
geltend zu machen wissen und die Zukunft wird lehren, ob es 
sich nicht empfehle, sie lieber gleich in der Organisation heran- 
zuziehen und mit korporativrem Wahlrechte auszustatten. Der 
Kampfgeist zwischen den inkorporierten und nicht inkorporierten 
Arbeitern wird durch den Entwurf voraussichtlich verschärft, die 
Propaganda der Berufsvereine wird wachsen, ob zum Vorteil 
oder Nachteil der Sache d. h. des Gesamtinteresses der Arbeiter- 
schaft und der allgemeinen gewerblichen Interessen, bleibt abzu- 
warten. 
Ferner erschiene es erwägenswert, ob nicht besser von An- 
fang an besondre Abteilungen für Fabriken und Handwerk ein- 
zurichten seien, denn wenn auch die Scheidung beider schon dem 
Begriffe nach nicht ganz leicht ist, so würden Auseinandersetz-. 
ungen darüber innerhalb der Kammern selbst erst recht Schwie-
	        
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