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Kassen zuständig ist, die Wohltaten der Krankenversicherung
zukommen zu lassen; und darum soll bei jeder Kollision zwischen
einer Gemeinde und einer Kasse die Versicherung bei der letz-
teren stattfinden. Dieser Gedanke hat im $ 4 einen wenig ge-
nauen Ausdruck gefunden; wir müssen die Vorschrift gleichwohl
in dem angegebenen Sinne interpretieren, weil es dem Geiste
des Gesetzes so entspricht. Damit ist die oben getroffene Ent-
scheidung gerechtfertigt.
II. Bei einer Kollision zwischen einer Ortskrankenkasse und
einer Sonderkasse ist die Sonderkasse zuständig. Das ergibt sich
aus $ 19 Abs. 2 KVG., demzufolge nur solche Personen Mit-
glied einer Ortskrankenkasse werden können, die nicht vermöge
ihrer Beschäftigung einer der andern Kassenarten angehören.
Diese Bestimmung findet ebenfalls auch dann Anwendung, wenn
während der Dauer der Mitgliedschaft einer Person bei einer
Ortskrankenkasse die Voraussetzungen für ihre Zugehörigkeit zu
einer der andern Kassenarten eintreten: Während die bestehende
Mitgliedschaft erlischt, kommt die Mitgliedschaft bei der zweiten
Kasse zustande. Denn die Ortskrankenkassen sind im Verhält-
nis zu den Sonderkassen genau so subsidiäre Einrichtungen wie
die Gemeindekrankenversicherung gegenüber allen organisierten
Kassen.
Wir können daher die Versicherungsanstalten des KVG. in
drei Stufen einteilen: die erste Stufe bilden die Betriebs-, Bau-
und Innungskrankenkassen (Sonderkassen); auf der zweiten Stufe
stehen die Ortskrankenkassen; und auf der dritten die Gemeinde-
krankenversicherung. Uebt jemand mehrere versicherungspflichtige
Beschäftigungen aus, so ist jede Kasse einer vorhergehenden Stufe
vor jeder Kasse einer nachfolgenden Stufe zuständig.
III. Es bleibt nun noch der dritte Fall zu untersuchen, dass je-
mand mehrere versicherungsbegründende Tätigkeiten ausübt, für die
verschiedene aufgleich er Stufe stehende Versicherungsanstalten
zuständig sind. Auch mit dieser Frage befasst sich keine posi-
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