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sen. Dabei könnten dann auch die Erfahrungen berücksichtigt
werden, welche mit den zweckmässig erscheinenden Verfahrens-
vorschriften des belgischen Gesetzes dort gemacht worden sind
oder in Zukunft gemacht werden.
Ausser diesen wichtigeren Bedenken, denen der Entwurf be-
gegnen muss, bleiben auch noch eine Reihe einzelner Bestin:-
mungen der Kritik bedürftig. Wir heben noch folgendes hervor.
Unter den Kosten spielen auch die Entschädigungen für
Mühewaltung und Zeitaufwand eine Rolle. Darüber, ob die
Kammer den Mitgliedern eine Entschädigung zu leisten habe, fehlt
eine ausdrückliche Vorschrif. Aus ihrer Rechtsfähigkeit und
ihrem Statutarrechte aber folgt, dass sie solche Entschädigungen
durch die Geschäftsordnung festsetzen können. Zu wünschen
wäre eine ausdrückliche Vorschrift hierüber. Den Vorsitzenden
darf ferner von der Kammer selbst keine Entschädigung gewährt
werden. E contrario folgt daraus, dass ihnen eine solche Ent-
schädung aus der Staats- oder Gemeindekasse und von den
Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewährt werden
darf. Dies aber ist wohl sehr bedenklich. Ihr Dienst müsste
entweder vollkommen ehrenamtlich oder in bestimmter Weise aus
einer Öffentlichen Kasse bezahlt sein und lieber noch aus der
Kasse der Arbeitskammer selbst als aus der Tasche der Betei-
ligten, denn bei aller formalen Parität sind doch im Punkte der
finanziellen Leistungsfähigkeit die Arbeitgeber den Arbeitnehmern
überlegen. Endlich ist zu beanstanden, dass der Entwurf wohl
eine Auflösung der AK. wegen pflichtwidrigen Verhaltens, nicht
aber eine Schliessung wegen Mangels eines Bedürfnisses vorsieht.
Somit könnten Arbeitskammern gar leicht ohne jeden Bedarf
lange Jahre fortbestehen und sich zu Sinekuren der Vorsitzenden
und Diskussions- oder Plauderabenden der Mitglieder ausgestalten.
Bei dem Aemterreichtum aber, über welchen das deutsche Reich
und die deutschen Staaten verfügen, ist nach solchen Gelegen-
heiten der Geld- und Wortverschwendung kein Bedürfnis vor-
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