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handen. Es müsste daher auch seine Schliessung auf Antrag
der Kammer vorgesehen werden.
Aus all diesen Einwendungen, welche gegen den Entwurf
im einzelnen erhoben werden müssen, ergibt sich, dass der Ent-
wurf trotz Anerkennung des ihm zugrunde liegenden Prinzips
doch in der vorliegenden Gestalt zur Annahme nicht empfohlen
werden kann.
Der Hauptmangel, mit dem alle einzelnen Mängel näher oder
ferner zusammenhängen, scheint mir in der den beiden Berufs-
gruppen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgenötigten V er-
handlungsgemeinschaft zu liegen. Diese Verhand-
lungsgemeinschaft hat sich zwar in den Einrichtungen der Ar-
beiterversicherung und der Gewerbegerichte bis zu einem gewissen
Grade bewährt und soll auch für die Zukunft in den allgemeineren
Aufgaben, welche den Arbeitskammern zugedacht sind, erstrebt
werden. Der Weg aber, den der Entwurf vorschlägt, ist ein zu
unvermittelter, die Form eine zu gewaltsame. Es wurde über-
sehen, dass den Arbeitnehmern die zunächst wichtigere Gelegen-
heit einer offiziellen und selbständigen Berufsvertretung fehlt.
Ehe die Arbeitnehmer nicht eine den Handels- und Gewerbe-
kammern und den Handwerkskammern entsprechende Vertretung
ihrer Berufsarten, der Arbeiter und der Betriebsbeamten, besitzen,
ist nicht zu erwarten, dass sie als Beruf den Arbeitgebern und
den Staatsbehörden gegenüber handlungsfähig auftreten können.
Nachdem aber nun doch einmal ihre freien Berufsorganisationen
bestehen und die Gesetzgebung überall, wo es sich um gemein-
same Interessen zwischen ihnen und den Arbeitgebern handelt,
den Grundsatz der Parität aufgenommen hat, ist kein Grunil
mehr vorhanden, ihnen eine selbständige Berufsvertretung vorzu-
enthalten.
Der richtige Weg würde es sein, den bestehenden Handels-
und Gewerbekammern und den Handwerkskammern als dritte
gleichartige Einrichtung die Arbeiterkammern anzufügen.