Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

—_— MM — 
handen. Es müsste daher auch seine Schliessung auf Antrag 
der Kammer vorgesehen werden. 
Aus all diesen Einwendungen, welche gegen den Entwurf 
im einzelnen erhoben werden müssen, ergibt sich, dass der Ent- 
wurf trotz Anerkennung des ihm zugrunde liegenden Prinzips 
doch in der vorliegenden Gestalt zur Annahme nicht empfohlen 
werden kann. 
Der Hauptmangel, mit dem alle einzelnen Mängel näher oder 
ferner zusammenhängen, scheint mir in der den beiden Berufs- 
gruppen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgenötigten V er- 
handlungsgemeinschaft zu liegen. Diese Verhand- 
lungsgemeinschaft hat sich zwar in den Einrichtungen der Ar- 
beiterversicherung und der Gewerbegerichte bis zu einem gewissen 
Grade bewährt und soll auch für die Zukunft in den allgemeineren 
Aufgaben, welche den Arbeitskammern zugedacht sind, erstrebt 
werden. Der Weg aber, den der Entwurf vorschlägt, ist ein zu 
unvermittelter, die Form eine zu gewaltsame. Es wurde über- 
sehen, dass den Arbeitnehmern die zunächst wichtigere Gelegen- 
heit einer offiziellen und selbständigen Berufsvertretung fehlt. 
Ehe die Arbeitnehmer nicht eine den Handels- und Gewerbe- 
kammern und den Handwerkskammern entsprechende Vertretung 
ihrer Berufsarten, der Arbeiter und der Betriebsbeamten, besitzen, 
ist nicht zu erwarten, dass sie als Beruf den Arbeitgebern und 
den Staatsbehörden gegenüber handlungsfähig auftreten können. 
Nachdem aber nun doch einmal ihre freien Berufsorganisationen 
bestehen und die Gesetzgebung überall, wo es sich um gemein- 
same Interessen zwischen ihnen und den Arbeitgebern handelt, 
den Grundsatz der Parität aufgenommen hat, ist kein Grunil 
mehr vorhanden, ihnen eine selbständige Berufsvertretung vorzu- 
enthalten. 
Der richtige Weg würde es sein, den bestehenden Handels- 
und Gewerbekammern und den Handwerkskammern als dritte 
gleichartige Einrichtung die Arbeiterkammern anzufügen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.