Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Code penal BENTHAMm neben MONTESQUIEU und BECCARIA als 
denjenigen Schriftsteller, der auf die Abfassung dieses Gesetz- 
buches wesentlichen Einfluss genommen hatte? Es scheint 
demnach, dass die Redaktoren des Code Napoleon die Bedeutung 
des „Stubengelehrten“ wesentlich höher einschätzten, als Lucas. 
Was nun das österr. allgem. bürgerl. Gesetzbuch und seine 
Verfasser anlangt, so möchte ich nicht mit Lucas gar zu viel 
(Gewicht darauf legen, dass in ZEILLERs Vortrag v. 21. Dezem- 
ber 1801 unter den Schriftstellern und Rechtsphilosophen, welche 
bei Abfassung eines Gesetzbuches in Betracht kamen, BENTHAM 
nicht mit einer Silbe erwähnt wird; denn BENTHAMs Buch 
erschien erst 1802. \Vie sehr er aber trotzdem auf die Redak- 
toren des österr. Gesetzbuches eingewirkt hat, wird der Schluss 
dieses Aufsatzes klarlegen. Der wesentliche Punkt, auf den es 
ankommt, ist, dass der „alleruntertänigste Vortrag“ vom 19. Januar 
1808, womit der Entwurf des allgemeinen bürgerlichen Gesetz- 
buchs „zur höchsten Schlussfassung“* vorgelegt wurde, die Ge- 
schlossenheit der Kodifikation ganz im Sinne BENTHAMs for- 
dert *; dieses ist das Novum, das BENTHAM brachte. 
In diesem Vortrage heisst es u. a.°: „Wenn der Bürger aus 
dem Codex den ganzen Umfang seines Privatrechtes soll erkennen 
können, so ist die IV. wesentliche Eigenschaft die Vollständig- 
keit. Der Codex darf nicht nur keinen Zweig der Rechtsgeschäfte 
übergehen, sondern er muss auch für jeden Rechtszweig so er- 
schöpfende Vorschriften enthalten, dass der Richter und Rechts- 
gelehrte jeden möglichen Rechtsfall daraus zu entscheiden fähig sei‘. 
Man vergleiche einmal damit ein Gesetzbuch, das vor der 
Zieit BENTHAMS liegt, nämlich das ALR. für die preuss. Staaten. 
Die Auffassung, die SUAREZ und v. CARMER von der Bedeutung 
einer Kodifikation des ALR. hatten, war von einer solchen Ge- 
® Siehe BENTHAM, Works edit. Bowering IV 514. 
* Siehe darüber weiter unten. 
5 Siehe OFNeEr, Urentwurf II S. 469,
	        
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