Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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schlossenheit des Rechtssystems weit entfernt. Es war die Zeit 
der Suspension des allgem. Gesetzbuchs und die Frage tauchte 
auf, ob die Erwerbung von Südpreussen nicht Anlass geben sollte, 
das suspendierte Gesetzbuch zunächst in dieser Provinz und dann 
im ganzen Königreich einzuführen. DANCKELMANN hatte statt 
(ler Reaktivierung bloss ein offizielles Handbuch zum Unterricht 
für Richter und Anwälte empfohlen, und zur Unterstützung dieser 
Ansicht angeführt, dass ein Gesetzbuch doch niemals vollständig 
sein könne. Darauf erwiderten SUAREZ und von ÜARMER (d.h. 
das Konzept stammt von SUAREZ, die Unterschrift von v. CARMER®): 
„Dass es nicht möglich ist, für alle einzelnen Fälle Gesetze zu 
geben, und dass nur allzu oft Handlungen und Umstände ein- 
treten, die nicht nach buchstäblichen positiven Vorschriften, son- 
dern nur nach richtigen Herleitungen aus Begriffen und Prinzipien 
oder nach der Analogie beurteilt und entschieden werden müssen, 
ist freilich wahr, und beweist die Eingeschränktheit und Unvoll- 
kommenheit aller menschlichen Einrichtungen. Daraus aber, 
dass die Gesetzgebung nicht alles tun kann, folgt noch nicht, 
ddass sie garnichts tun könne. Es wird ihr noch immer möglich 
bleiben, teils aus den Begriffen gewisse allgemeine Grundsätze 
richtig herzuleiten und aufzustellen, die dem Richter bei der Be- 
urteilung solcher Fälle und Umstände, über die kein positives 
Gesetz vorhanden ist, zur Direktive dienen müssen; teils besonders 
in den gewöhnlichen Geschäften des bürgerlichen Lebens die am 
häufigsten vorkommenden Fälle zu klassifizieren und mit Hilfe 
der Induktion auf gewisse allgemeine Regeln zu führen, teils aber 
auch unter dem Beistande der Erfahrung diejenigen Fälle zu 
finden, wo Zweifel und Verschiedenheiten über die richtige Art 
der Herleitung aus den Begriffen am meisten zu erwarten sind, 
und diejenige Art, welche für die richtige angenommen werden 
soll, zu bestimmen. Je mehrere dergleichen Fälle im Gesetz 
TI 
° Manuskript, Materialien z. ALR. Bd. 88, F. 19 im Königl. Preuss. 
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