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tive Gesetzesvorschrift; wir sind daher auch hier wieder auf prin-
zipielle Gesichtspunkte angewiesen. Dabei ergeben sich folgende
Möglichkeiten:
1. Wir können die Priorität entscheiden lassen: Jeder
soll bei der Kasse versichert bleiben, bei der er zuerst versichert
ist. Das wäre vielleicht die bequemste Lösung. Allein ihr stellen
sich folgende Bedenken entgegen:
a) Es könnten dann die Arbeiter sich die Kasse auswählen,
bei der sie versichert sein wollen; sie brauchten ja nur für einen
Tag oder einen noch kürzeren Zeitraum aus der einen Beschäf-
tigung auszutreten, um die bestehende — ihnen weniger ange-
nehme — Mitgliedschaft zum Erlöschen zu bringen, und damit
träte dann die Zwangsversicherung bei der für die andere Be-
schäftigung zuständigen Kasse ein. An dieser Mitgliedschaft
würde bei Geltung des Grundsatzes der Priorität das Wieder-
eingehen des ersten Beschäftigungsverhältnisses nichts mehr ändern.
Nun würde an sich die Folgerung des Prioritätsgrundsatzes, dass
die Arbeiter in der Lage sein würden, sich ihre Krankenkasse
zu wählen, immerhin insofern bedenklich erscheinen, als darin
die Befugnis enthalten ist, zu bestimmen, welcher von den
mehreren Arbeitgebern die Beitragszuschüsse zu leisten verpflichtet
sein soll. Doch das erschiene nicht unerträglich, wenn nicht
folgende äusserst bedenkliche Konsequenz hinzukäme.
b) Den Arbeitgebern wäre natürlich die gleiche Möglichkeit,
einen Kassenwechsel ihrer Arbeiter herbeizuführen, geboten, und
es könnte vorkommen, dass sie, um die Arbeiter zu einer anderen
Kasse abzuschieben, das Beschäftigungsverhältnis auf längere oder
kürzere Zeit lösten. Das könnte zu heilloser Verwirrung führen.
Man kann auch nicht etwa einwenden, solche Schiebungen dürften
praktisch nicht vorkommen. Denn es ist zu bedenken, dass nicht
immer unsoziale Anschauungen den Arbeitgeber zu Machen-
schaften veranlassen würden, durch die Arbeiter zu anderen Kassen
hinübergeschoben werden sollen. Ein derartiges Handeln wäre zu-