Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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bestimmt sind, desto zuverlässiger wird die Analogie, welche dem 
Richter in den unbestimmt gebliebenen Fällen zum Leitfaden 
dienen muss. Auch bin ich der Meinung, dass, wenn über eine 
gewisse Art und Klasse solcher Fälle eine aufiallende Verschieden- 
heit richterlicher Entscheidung sich äussert, der Gesetz- 
geber mit Ergänzungen zutreten und solchergestalt 
sein Werk nach und nach der Vollkommenheit 
immer näher bringen müsse. Eben dieser Zweck liegt haupt- 
sächlich mit bei der Fundierung der Gesetz-Kommission zum 
Grunde“. — 
Also während nach dem österr. allgem. bürgerl. Gesetzbuche 
der Richter infolge des Dogmas „der Geschlossenheit“ jeden 
Rechtsfall aus dem Gesetzbuche entscheiden kann und muss und 
deshalb keine Lücke des Rechts anerkannt wird, sieht das ALR. 
(d. h.seine Redaktoren) von vornherein resigniert auf die Möglich- 
keit solcher Lücken und will nur, dass das Gesetzwerk nach und 
nach der Vollkommenheit immer näher rücke. Was erklärt diese 
verschiedene Auffassung der Redaktoren des österr. und des 
preuss. Gesetzbuches? Mit Erlaub nur die Tatsache, dass zwischen 
beiden Kodifikationen der Einfluss BENTHAMSs liegt. 
Il. 
Ich halte mich demnach nicht widerlegt, und glaube, dass 
Lucas in seiner Darstellung BENTHAMm nur deshalb ausschalten 
konnte, weil er das Dogma von dem Willen des Gesetzgebers 
auf de Gebundenheit des Richters an das Ge 
setz einschränkt und nicht, wie er sollte, auch auf die @e- 
schlossenheit und Lückenlosigkeit des durch die 
Kodifikation geschaffenen Rechtssystems ausdehnt. 
Aber selbst in dieser Beschränkung hätte ich die Schrift 
von LUCAs mit grosser Freude begrüsst, wenn sie uns nur eine 
zuverlässige Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des 
Dogmas von der „richterlichen Gebundenheit“ gebracht hätte.
	        
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