Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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refere abzuschaffen, wenn dieser schon gleich nach 4 Jahren 
reaktiviert wurde. Das Naturrecht als politische Bewegung pflegt, 
wenn es wirklich wirkt, viel radikaler zu wirken und nicht nach 
4 Jahren schon zu versagen. Unbegreiflich ist aber, wenn LUCASs 
im Angesicht dieser Tatsachen sagt, „die ganze Entwicklung 
strebte sichtlich der vollständigen Aufhebung des refere legis- 
latif zu“. Der Satz liesse sich verstehen, wenn Lucas re6fere 
legislatif und refere executif (Anfrage bei der Exekutive) unter- 
scheiden würde. Aber das ist nicht der Fall, beide fasst er 
unter dem Begriff refere legislatif zusammen (S. 407). 
2. Trotz der nach Lucas’ Meinung bestehenden Rücksicht- 
nahme des westgalizischen Gesetzbuches von 1797 ($$ 18 und 19) 
und des österr. allgem. bürgerl. Gesetzbuches ($$ 6 u. 7) auf 
das Naturrecht, findet es „der alleruntertänigste Vortrag der 
treu gehorsamen Hofkommission in Gesetzsachen über den Ent- 
wurf des BGB.“, welcher den Entwurf dem Monarchen zur „höch- 
sten Schlussfassung“ vorlegt, für angemessen !° zu bemerken: „Dem 
Missbrauche aber, der besonders aus der letztern Vorschrift (8 7) 
entstehen könnte, würde am wirksamsten durch den Auftrag 
abgeholfen, dass alle Rechtsfälle, welche aus einer (wirklichen oder 
vermeinten) Unvollständigkeit nach allgemeinen Rechtsprinzipien 
rechtskräftig entschieden worden sind, am Ende des Jahres der 
(sesetzkommission vorgelegt werden sollen. Dieser Auftrag hat 
den Zweck, Richter, welche ohne Not von dieser Hilfsquelle Ge- 
brauch machen, zu belehren, dagegen solche Fälle, die wirklich 
aus dem Gesetzbuche nicht entschieden werden konnten, zur all- 
mählichen Vervollständigung desselben zu benützen“. 
Demnach sollte trotz des „Naturrechts“ im Sinne von LUCAS, 
der refere legislatif beibehalten werden, zwar nicht in der Weise 
wie früher, dass vor rechtskräftiger Entscheidung der refere an- 
gefragt würde (was übrigens nach Lucas nicht zum Wesen 
® Siehe OFNER, Urentwurf II 457. 
10 Siehe OFNER, Urentw. II 474 f.
	        
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