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refere abzuschaffen, wenn dieser schon gleich nach 4 Jahren
reaktiviert wurde. Das Naturrecht als politische Bewegung pflegt,
wenn es wirklich wirkt, viel radikaler zu wirken und nicht nach
4 Jahren schon zu versagen. Unbegreiflich ist aber, wenn LUCASs
im Angesicht dieser Tatsachen sagt, „die ganze Entwicklung
strebte sichtlich der vollständigen Aufhebung des refere legis-
latif zu“. Der Satz liesse sich verstehen, wenn Lucas re6fere
legislatif und refere executif (Anfrage bei der Exekutive) unter-
scheiden würde. Aber das ist nicht der Fall, beide fasst er
unter dem Begriff refere legislatif zusammen (S. 407).
2. Trotz der nach Lucas’ Meinung bestehenden Rücksicht-
nahme des westgalizischen Gesetzbuches von 1797 ($$ 18 und 19)
und des österr. allgem. bürgerl. Gesetzbuches ($$ 6 u. 7) auf
das Naturrecht, findet es „der alleruntertänigste Vortrag der
treu gehorsamen Hofkommission in Gesetzsachen über den Ent-
wurf des BGB.“, welcher den Entwurf dem Monarchen zur „höch-
sten Schlussfassung“ vorlegt, für angemessen !° zu bemerken: „Dem
Missbrauche aber, der besonders aus der letztern Vorschrift (8 7)
entstehen könnte, würde am wirksamsten durch den Auftrag
abgeholfen, dass alle Rechtsfälle, welche aus einer (wirklichen oder
vermeinten) Unvollständigkeit nach allgemeinen Rechtsprinzipien
rechtskräftig entschieden worden sind, am Ende des Jahres der
(sesetzkommission vorgelegt werden sollen. Dieser Auftrag hat
den Zweck, Richter, welche ohne Not von dieser Hilfsquelle Ge-
brauch machen, zu belehren, dagegen solche Fälle, die wirklich
aus dem Gesetzbuche nicht entschieden werden konnten, zur all-
mählichen Vervollständigung desselben zu benützen“.
Demnach sollte trotz des „Naturrechts“ im Sinne von LUCAS,
der refere legislatif beibehalten werden, zwar nicht in der Weise
wie früher, dass vor rechtskräftiger Entscheidung der refere an-
gefragt würde (was übrigens nach Lucas nicht zum Wesen
® Siehe OFNER, Urentwurf II 457.
10 Siehe OFNER, Urentw. II 474 f.